Erwägungsgrund 5 32011L0097
Dies bedeutet insbesondere, dass alle Einrichtungen für die Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr eine Genehmigung gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG benötigen und dass diese Einrichtungen den Mess- und Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie sowie — bei Lagerung in Untertagedeponien — den Vorschriften für die Sicherheitsprüfung gemäß Anlage A der Entscheidung 2003/33/EG unterliegen.