Erwägungsgrund 7 32011L0097
Ferner sind auf Einrichtungen für die zeitweilige Lagerung über Tage gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 die Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anzuwenden.