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Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür müssen die besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2001/112/EG zur Etikettierung von Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen geändert werden, um den neuen Regeln für zugelassene Zutaten Rechnung zu tragen, z. B. denen über den Zusatz von Zuckerarten, die in Fruchtsäften nicht mehr zugelassen sind. Bei anderen Erzeugnissen sollten zugesetzte Zuckerarten weiterhin gemäß der Richtlinie 2000/13/EG auf dem Etikett angegeben werden.
Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die…
Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die…
Die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel und die…
Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die…
Für Lebensmittelzusatzstoffe gelten weiterhin die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.