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Die vorliegende Richtlinie bezieht sich auf die Maßnahme B des Fahrplans. Sie legt gemeinsame Mindestnormen fest, die bei der Belehrung über die Rechte und bei der Unterrichtung über den Tatvorwurf gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Diese Richtlinie baut auf den in der Charta verankerten Rechten auf, insbesondere auf den Artikeln 6, 47 und 48 der Charta, und legt dabei die Artikel 5 und 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde. In dieser Richtlinie wird der Begriff „Tatvorwurf“ verwendet; er hat denselben Bedeutungsinhalt wie der in Artikel 6 Absatz 1 EMRK verwendete Begriff „Anklage“.
Diese Richtlinie betrifft Maßnahme A des Fahrplans. Sie setzt gemeinsame Mindestvorschriften im Bereich von Dolmetschleistungen und Übersetzungen in…
Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf…
In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Belehrung über die Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen festgelegt. Dies berührt…
Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf Verdächtige oder auf beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, sollten für alle Situationen gelten,…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um auch in…
Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.