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Die Richtlinie 93/109/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats;“.
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist.“
Absatz 2 wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.