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Die Richtlinie 93/109/EG legt fest, dass jeder Unionsbürger, der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, von der Ausübung dieses Rechts im Wohnsitzmitgliedstaat bei Wahlen zum Europäischen Parlament ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf muss der passiv wahlberechtigte Unionsbürger bei Einreichung seiner Kandidaturerklärung gemäß der Richtlinie 93/109/EG in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, dass er im Herkunftsmitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist bzw. dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
Jeder Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, und der nach dem Recht des…
Wie in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der…
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, daß der passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 a) bei Einreichung der Erklärung über seine Kandidatur…
Bei der Einreichung seiner Kandidaturerklärung hat der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft die gleichen Nachweise wie ein nationaler passiv Wahlberechtigter…
Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte verpflichtet sein, diese Erklärungen dem Herkunftsmitgliedstaat zu notifizieren, damit nachgeprüft werden kann, ob der des…
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat hat, wer am maßgeblichen Tag a) Unionsbürger im Sinne von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.