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Zwar liegt die Gewährung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen im Herkunftsmitgliedstaat für Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz außerhalb seines Hoheitsgebiets haben, in der Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats, doch sollte die Tatsache, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats eingetragen wurden, für sich genommen keinen Grund für ihre Streichung aus dem Wählerverzeichnis ihres Herkunftsmitgliedstaats darstellen.