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Stellt der Herkunftsmitgliedstaat diese Informationen nicht rechtzeitig bereit, so sollte dies nicht zur Folge haben, dass der Kandidat seines passiven Wahlrechts im Wohnsitzmitgliedstaat verlustig geht. Falls die einschlägigen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, sollte der Wohnsitzmitgliedstaat durch geeignete Maßnahmen und im Einklang mit den nach seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren sicherstellen, dass in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts verlustig gegangene Unionsbürger, die auf eine Wahlliste gesetzt oder bereits gewählt wurden, nicht gewählt werden können bzw. ihr Mandat nicht ausüben können.
Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte verpflichtet sein, diese Erklärungen dem Herkunftsmitgliedstaat zu notifizieren, damit nachgeprüft werden kann, ob der des…
Die Richtlinie 93/109/EG legt fest, dass jeder Unionsbürger, der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats…
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, daß der passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 a) bei Einreichung der Erklärung über seine Kandidatur…
Der Wohnsitzmitgliedstaat kann sich davon überzeugen, daß der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein aktives Wahlrecht dort auszuüben,…
Die Wohnsitzmitgliedstaaten können bestimmen, daß jeder Unionsbürger, der nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats infolge einer zivilrechtlichen…
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, daß der aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft a) in seiner Erklärung gemäß Absatz 2 angibt, daß er im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.