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Das Wahlverfahren für Kommunalwahlen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die diese Wahlen gemäß ihren jeweiligen Traditionen und internationalen und europäischen Standards organisieren. Im Einklang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch Beschränkungen für die Teilnahme an Wahlen so weit wie möglich ausräumen, damit diese ihr Wahlrecht ungehindert ausüben können.