Erwägungsgrund 1 32013L0014
Durch die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EBAV) auf Unionsebene reguliert. Durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) auf Unionsebene reguliert. Durch die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden auch die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) auf Unionsebene reguliert. Alle drei Richtlinien legen aufsichtsrechtliche Anforderungen an das Risikomanagement von EBAV, OGAW bzw. AIFM fest.