Erwägungsgrund 5 32013L0014
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum Abbau des übermäßigen Rückgriffs von EBAV, OGAW sowie AIF auf Ratings beizutragen, durch ein abgestimmtes Handeln auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und es wegen des unionsweiten Umfangs und der unionsweiten Auswirkungen der Tätigkeiten von EBAV, OGAW, AIF und Ratingagenturen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.