Erwägungsgrund 3 32013L0014
Zur weiteren Ausführung dieses in die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU aufzunehmenden allgemeinen Grundsatzes gegen den übermäßigen Rückgriff auf Ratings sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um sicherzustellen, dass Verwaltungs- und Investmentgesellschaften in Bezug auf EBAV sowie AIFM wirksam daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Kreditqualität der gehaltenen Anlagen allzu sehr auf Ratings zu stützen. Aus diesem Grund sollten die Befugnisse, die der Kommission in diesen Richtlinien zum Erlass delegierter Rechtsakte über die von Verwaltungs- und Investmentgesellschaften in Bezug auf EBAV sowie AIFM eingesetzten Risikomanagementprozesse und -systeme erteilt werden, entsprechend geändert werden. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten auch Sachverständige angemessen konsultiert und die Ergebnisse dieser Konsultationen veröffentlicht. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.