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Die Mitgliedstaaten machen die in Anhang IX genannten Informationen öffentlich zugänglich.
Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Veröffentlichungsformat fest, das einen leichten grenzüberschreitenden Datenvergleich ermöglicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat muss einen zuverlässigen Vergleich der nationalen Praxis nach diesem Artikel und nach Artikel 25 ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen, soweit dies nicht im nationalen Recht festgelegt ist, detaillierte Leitlinien zum Anwendungsbereich ihres…
Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Einzelheiten für die Übermittlung der in Absatz 1 dieses…
Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich zwischen der Anwendung von Absatz 1…
Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.