Erwägungsgrund 37 32013L0030
Von den verantwortlichen Betreibern und Eigentümern sollte erwartet werden, dass sie ihre Tätigkeiten weltweit nach bewährten Verfahren und Normen durchführen. Eine konsequente Anwendung dieser bewährten Verfahren und Normen sollte in der Union verbindlich werden, und es wäre wünschenswert, dass im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats registrierte Betreiber und Eigentümer das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle anwenden, wenn sie außerhalb der Offshore-Gewässer der Mitgliedstaaten tätig werden — soweit dies nach dem geltenden nationalen Rechtsrahmen möglich ist.