Erwägungsgrund 23 32026R1386
Die Überprüfungsbehörde und die Kommission sollten in der Lage sein, einschlägige Informationen von Interessenträgern, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern wie Gewerkschaften, in Bezug auf eine ausländische Investition zu berücksichtigen. Solche Informationen könnten dazu führen, dass der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, ein Überprüfungsverfahren einleitet. Zu diesem Zweck sollten die Überprüfungsbehörde und die Kommission die Kontaktdaten veröffentlichen, über die Interessenträger auf vertrauliche Weise Informationen bezüglich ausländischer Investitionen übermitteln können.