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Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG auch die haftbaren „Betreiber“ im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sind und ihre Verantwortung in dieser Hinsicht nicht auf von ihnen beauftragte Dritte übertragen sollten.
Unbeschadet des bestehenden Umfangs der Haftung hinsichtlich der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nach der Richtlinie 2004/35/EG stellen die…
Wenngleich den Lizenzinhabern mit allgemeinen Genehmigungen gemäß der Richtlinie 94/22/EG ausschließliche Rechte zur Exploration oder Förderung von Erdöl bzw.…
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie gegen natürliche und…
Gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion,…
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie gegen natürliche und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Entscheidungen über die Erteilung oder Übertragung von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.