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Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sollten nur von Betreibern durchgeführt werden, die von Lizenzinhabern oder lizenzerteilenden Behörden benannt wurden. Der Betreiber kann je nach den geschäftlichen Vereinbarungen oder nationalen Verwaltungsanforderungen eine dritte Partei oder der Lizenzinhaber oder einer der Lizenzinhaber sein. Dem Betreiber sollte immer die primäre Verantwortung für die Betriebssicherheit obliegen; er sollte zu jeder Zeit befähigt sein, in dieser Hinsicht zu handeln. Je nach Phase der unter eine Lizenz fallenden Tätigkeiten kann die Aufgabe des Betreibers variieren. Aufgabe des Betreibers ist es daher, in der Explorationsphase Bohrungsarbeiten durchzuführen und in der Förderphase eine Förderanlage zu betreiben. Es sollte möglich sein, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten in der Explorationsphase und der Betreiber einer Förderanlage in der Förderphase für ein bestimmtes Lizenzgebiet ein und dieselbe Einrichtung ist.
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Lizenzinhaber während der gesamten Dauer der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten alle angemessenen Schritte…
Wenngleich den Lizenzinhabern mit allgemeinen Genehmigungen gemäß der Richtlinie 94/22/EG ausschließliche Rechte zur Exploration oder Förderung von Erdöl bzw.…
Gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion,…
„Betreiber“ die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten — einschließlich der…
Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG auch die haftbaren…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage eines systematischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.