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In Bezug auf das Mittelmeer wurden in Verbindung mit dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen für den Beitritt der Union zum Protokoll über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (im Folgenden „Offshore-Protokoll“) zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Barcelona-Übereinkommen“) getroffen, das durch den Beschluss 77/585/EWG des Rates abgeschlossen wurde.
Der Beitritt der Europäischen Union zu dem Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des…
Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, später umbenannt in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des…
Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, später umbenannt in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des…
Eines der Protokolle zum Übereinkommen von Barcelona betrifft den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des…
Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Barcelona müssen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Verschmutzung des Mittelmeergebiets…
Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, das später in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.