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Bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Meeresgewässer, die der Souveränität oder den Souveränitätsrechten und der Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten unterstehen, Bestandteil der vier in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG genannten Meeresregionen Ostsee, Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer sind. Aus diesem Grund sollte die Union vorrangig die Koordinierung mit Drittländern, deren Souveränität oder Souveränitätsrechten und Hoheitsgewalt Meeresgewässer in solchen Meeresregionen unterstehen, verstärken. Einen geeigneten Rahmen für die Kooperation bilden z. B. regionale Meeresübereinkommen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/56/EG.
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von…
Die Mitgliedstaaten unternehmen zur Aufstellung und Durchführung von Meeresstrategien in jeder Meeresregion bzw. -unterregion unter Rückgriff auf einschlägige…
Bei dieser grenzübergreifenden Koordinierung innerhalb wie außerhalb der Gemeinschaft sollte der Ostsee und den europäischen Küstengewässern, die nicht in den…
Die Meeresgewässer unter der Souveränität und den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassen Gewässer im Mittelmeer, in der Ostsee,…
Küstengewässer einschließlich ihres Meeresgrundes und Untergrundes sind ein wesentlicher Bestandteil der Meeresumwelt und sollten daher in den Anwendungsbereich…
Drittländer, die in derselben Meeresregion oder -unterregion wie ein Mitgliedstaat Gewässer haben, sollten zur Teilnahme an dem in dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.