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Nationale externe Notfallpläne sollten auf der Risikobewertung unter Berücksichtigung der Berichte über ernste Gefahren für die Anlagen, die in den betroffenen Offshore-Gewässern stationiert sind, aufbauen. Die Mitgliedstaaten sollten die von der Kommission ausgearbeiteten Richtlinien zur Bewertung und Kartierung von Risiken im Bereich des Katastrophenschutzes in ihrer jeweils aktuellen Fassung berücksichtigen.
Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedsstaat haben werden, müssen in den externen Notfallplänen…
Die Mitgliedstaaten erstellen externe Notfalleinsatzpläne, die sich auf alle Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen oder angebundene Infrastruktur und potenziell…
Die gemäß Absatz 1 ermittelten ernsten Gefahren werden in den internen und externen Notfalleinsatzplänen berücksichtigt, um eine gemeinsame wirksame Reaktion…
Um wirksame Notfallmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Betreiber auf der Grundlage der im Bericht über ernste Gefahren ermittelten Risiken und…
Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt koordinieren ihre nationale Notfallplanung für die Meeresumwelt in dem…
Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beherrschung ernster Gefahren in den Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, sollte der Bericht über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.