Erwägungsgrund 14 32013L0030
Die Betreiber sollten das Risiko eines schweren Unfalls auf ein Niveau senken, das so niedrig wie nach billigem Ermessen praktikabel ist; dies sollte als erreicht gelten, wenn die Kosten für eine weitere Senkung des Risikos in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer solchen Risikosenkung stehen. Die Frage, was als nach billigem Ermessen praktikabel gilt, sollte anhand neuer Erkenntnisse und technischer Entwicklungen laufend überprüft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zeit, Kosten und Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer weiteren Verringerung des Risikos stehen würden, sollten auf bewährten Verfahren beruhende Risikoniveaus, die den ausgeführten Aktivitäten angemessen sind, zugrunde gelegt werden.