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Die Begriffsbestimmung für „Schädigung der Gewässer“ in der Richtlinie 2004/35/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass die Haftung von Lizenzinhabern im Rahmen jener Richtlinie für Meeresgewässer der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG gilt.
Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen…
den Umweltzustand der betroffenen Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG hat, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht…
Unbeschadet des bestehenden Umfangs der Haftung hinsichtlich der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nach der Richtlinie 2004/35/EG stellen die…
Normalerweise findet bei Umweltschäden, die auf einen schweren Unfall zurückzuführen sind, die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die für Schadensersatz geltende Regelung sollten dem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterliegen, insbesondere den Bestimmungen zur Durchführung des…
Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG auch die haftbaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.