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Viele Bestimmungen dieser Richtlinie sind für Binnenmitgliedstaaten, nämlich Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei, nicht relevant. Dennoch ist es wünschenswert, dass diese Mitgliedstaaten sich in ihren bilateralen Kontakten mit Drittländern und mit einschlägigen internationalen Organisationen für die im Unionsrecht geltenden Prinzipien und hohen Standards für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten einsetzen.
Nicht alle Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern gestatten unter ihrer Hoheitsgewalt Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese Mitgliedstaaten beteiligen…
Da diese Richtlinie die Änderung der Richtlinie 2002/59/EG betrifft, finden die meisten ihrer Vorschriften auf Mitgliedstaaten ohne Meeresküsten und Seehäfen…
In Anbetracht ihrer geografischen Lage sind Binnenmitgliedstaaten weder an der Lizenzerteilung noch an der Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und…
Da diese Richtlinie Seehäfen betrifft, sollten die darin enthaltenen Verpflichtungen nicht für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die…
Diese Richtlinie sollte nicht nur für zukünftige Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und -aktivitäten, sondern vorbehaltlich entsprechender Übergangsbestimmungen…
Um sicherzustellen, dass keine relevanten Sicherheitsbedenken übersehen oder außer Acht gelassen werden, sollten angemessene Mittel zur vertraulichen Meldung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.