§ 284 Abs. 1 HGBHandelsgesetzbuch
In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in…
§ 29 Abs. 1 RechZahlVVerordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
§ 52 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:
§ 51 Abs. 1 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit § 284 und § 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30, 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs die in…
§ 34 Abs. 1 RechPensVVerordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit den §§ 284 und 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30 sowie 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs…