Art. 32 Abs. 2 Buchst. b 32013L0034Sonstige Offenlegungspflichten
auf das Register Bezug genommen, bei dem der Abschluss nach Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG hinterlegt wurde, oder falls der Abschluss noch nicht…
Art. 16 Abs. 1 32013L0034Inhalt des für alle Unternehmen geltenden Anhangs
Die Unternehmen machen im Anhang zusätzlich zu den aufgrund anderer Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben:
Art. 15 Buchst. a 32014L0023RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Text von Bedeutung für den EWR)
die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen;
Art. 11 Buchst. b Ziff. i 32023L2864RICHTLINIE (EU) 2023/2864 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (Text von Bedeutung für den EWR)
alle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;
Art. 13 Buchst. b Ziff. i 32023L2864RICHTLINIE (EU) 2023/2864 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (Text von Bedeutung für den EWR)
alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;