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Die Institute müssen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können. Bei der Abdeckung von ESG-Risiken berücksichtigen die Institute ausdrücklich die kurz-, mittel- und langfristige Sicht.Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.
Artikel 73 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Institute müssen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die…
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass das interne Kapital von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen deren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken…
wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, einschließlich der ESG-Risiken…
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute als Teil ihrer Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Artikel 74 Absatz 1, einschließlich des…
die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien, die die Institute zur Ermittlung, Bewertung und Bewältigung von ESG-Risiken einsetzen sollen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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