Erwägungsgrund 4 32015D0038
Der aufsichtsrechtliche Rahmen, der durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt wird, verpflichtet die Institute, alle Mitarbeiter zu ermitteln, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Jegliche für diesen Zweck verwendete Kriterien müssen gewährleisten, dass bei der Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts hat, dem Risikoniveau unterschiedlicher Tätigkeiten innerhalb des Instituts Rechnung getragen wird.