§ 26a Abs. 1 KWGGesetz über das Kreditwesen
Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die…
Art. 6 Abs. 4 32025D2630BESCHLUSS (EU) 2025/2630 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Ist die Verwendung der Kapitalrendite aufgrund besonderer Umstände nicht angebracht, so kann der Mitgliedstaat bei der Ermittlung des angemessenen Gewinns auf…
Art. 4 Abs. 2 32015D0004BESCHLUSS (EU) 2015/656 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4)
Kreditinstitute, die ihre Absicht anzeigen, entweder auf verschiedenen Konsolidierungsebenen oder auf Einzelbasis ihre Zwischen- oder Jahresendgewinne zum…
Anhang III 32019R0979DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/979 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
— Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der…
§ 37 Abs. 1 KMAGGesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 3, die nicht den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des…