Erwägungsgrund 4 32015D0004
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis für unter ihrer direkten Aufsicht stehende Kreditinstitute, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.