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Die Ableitung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre gefährliche Stoffe ist in der Regel mit höheren Unsicherheiten verbunden, als dies für prioritäre Stoffe der Fall ist, aber solche Umweltqualitätsnormen bilden dennoch eine Bezugsgröße für die Bewertung der Einhaltung des Ziels des guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer gemäß Artikel 2 Nummer 24 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2000/60/EG. Um jedoch ein angemessenes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollte die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG ebenfalls angestrebt werden.
Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und…
Seit der Ableitung der Umweltqualitätsnormen für die 33 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen prioritären Stoffe wurde eine Reihe von…
Die schrittweise Reduzierung der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe und die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und…
Es wurden weitere Stoffe identifiziert, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, und gemäß den in Artikel 16…
Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die…
Die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe sollten erstmals in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.