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Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit solcher Zusammentreffen treffen, wobei den Umständen des jeweiligen Verfahrens, insbesondere der Komplexität des Falls und den vorgesehenen Verfahrensschritten, Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten können auch praktische Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit, insbesondere des Rechtsbeistands und des Verdächtigen oder der beschuldigten Person an dem Ort zu gewährleisten, an dem dieses stattfindet. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Wahrnehmung bzw. den Wesensgehalt des Rechts von Verdächtigen oder beschuldigten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, nicht beeinträchtigen.
Gesuchte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie im Vollstreckungsmitgliedstaat vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen.…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen…
Verdächtige oder beschuldigte Personen haben ein Recht darauf, dass ihr Rechtsbeistand bei Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen zugegen ist, soweit sie…
Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zu kommunizieren. Diese Kommunikation kann in jedem…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.