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Gesuchte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie im Vollstreckungsmitgliedstaat vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen. Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und der Häufigkeit dieser Treffen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles treffen. Mitgliedstaaten können auch praktische Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit, insbesondere des Rechtsbeistands und der gesuchten Person, an dem Ort zu gewährleisten, an dem das Treffen zwischen dem Rechtsbeistand und der gesuchten Person stattfindet. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts gesuchter Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, nicht beeinträchtigen.
Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen. Die…
Gesuchte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand zu kommunizieren, der sie im Vollstreckungsmitgliedstaat vertritt. Diese Kommunikation sollte…
Die Vollstreckungsmitgliedstaaten sollten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass gesuchte Personen in der Lage sind, ihr Recht auf…
Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde (im Folgenden „gesuchte Personen“), sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht auf Zugang…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.