Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, dass es zu den Hauptaufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gehört, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um auf Ersuchen eines Mitgliedstaats sachdienliche Informationen bereitzustellen, um die Überwachung der im Auftrag der Mitgliedstaaten handelnden anerkannten Organisationen zu unterstützen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben.
Um sicherzustellen, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen rechtzeitig entdeckt und die Täter ermittelt werden, ist eine weitergehende wirksame…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend…
Die Kommission wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des…
Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte…
Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.