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Zwei in Anhang V Randnummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG genannte Normen (EN ISO 8689-1:1999 und EN ISO 8689-2:1999 9) betrafen nicht die Überwachung, sondern die biologische Klassifizierung; sie wurden bei der Ausarbeitung der Protokolle zur Festlegung der Klassifikationsgrenzen im Rahmen der gemeinsamen Durchführungsstrategie in Verbindung mit der Richtlinie berücksichtigt und können nun gestrichen werden.
Aufgrund der kontinuierlichen Ausarbeitung neuer und der Aktualisierung bestehender Normen werden mehrere der in Anhang V Randnummer 1.3.6 der Richtlinie…
Gemäß Anhang V Randnummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG müssen die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden den unter dieser Randnummer…
In Anhang V zur Richtlinie 2000/60/EG erhält Randnummer 1.3.6 folgende Fassung: „1.3.6. Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten Die zur Überwachung…
Die Methoden, die zur Überwachung der biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten verwendet werden, müssen…
Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung…
Seit der Veröffentlichung der Richtlinie 2000/60/EG hat das Europäische Komitee für Normung (CEN), zum Teil gemeinsam mit der Internationalen Organisation für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.