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Für die Zwecke von Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG verwenden die Mitgliedstaaten in ihren Überwachungs- und Einstufungssystemen die Grenzwerte gemäß Teil 1 von Anhang 1 dieses Beschlusses.
Wenn eine Vergleichbarkeitsbewertung für eine biologische Qualitätskomponente innerhalb einer geografischen Interkalibrierungsgruppe nach Anhang 2 dieses Beschlusses nicht abgeschlossen wurde, verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG in ihren Überwachungs- und Einstufungssystemen die Verfahren und Grenzwerte gemäß Teil 2 von Anhang 1 dieses Beschlusses.
Die Mitgliedstaaten können die Verfahren und Grenzwerte gemäß Anhang 1 dieses Beschlusses verwenden, um das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern zu bestimmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper ausgewiesen sind.
Wenn Wasserkörper in Übereinstimmung mit den interkalibrierten Typen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte…
Für die Gewinnung der Ergebnisse in Teil 1 von Anhang 1 wurden alle in den Leitfäden dargestellten Interkalibrierungsschritte vollständig abgeschlossen. Teil 2…
Die durch die Aufstellung der Überwachungsprogramme nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG bereitgestellten Informationen sowie die in Artikel 5 der…
Die Richtgrenzwerte, die die Mitgliedstaaten unter anderem bei der Festsetzung von Grenzwerten gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 80/1107/EWG…
Gemäß Anhang V Randnummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG müssen die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden den unter dieser Randnummer…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risikobewertung Folgendes umfasst: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.