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Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden setzen ein in der ganzen Union einheitliches Konzept für die Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind, voraus. Die Offenlegung von Beweismitteln sollte die Wirksamkeit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Wettbewerbsbehörden nicht übermäßig beeinträchtigen. Diese Richtlinie erfasst nicht die Offenlegung interner Dokumente von Wettbewerbsbehörden oder von Korrespondenz zwischen Wettbewerbsbehörden.
Dieser Artikel berührt weder die nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltenden Vorschriften noch die geltende Anwendungspraxis im Bereich des Schutzes der…
Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des…
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Wettbewerbsbehörden von sich aus den nationalen Gerichten schriftliche Stellungnahmen zur…
Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales…
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden ist ein…
Diese Richtlinie lässt das Recht der Gerichte unberührt, nach nationalem Recht oder Unionsrecht das Interesse an einer wirksamen öffentlichen Durchsetzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.