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Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Wettbewerbsbehörden von sich aus den nationalen Gerichten schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung der Artikel 101 oder 102 AEUV übermitteln. Damit die öffentliche Rechtsdurchsetzung weiterhin zur Anwendung dieser Artikel beiträgt, sollten die Wettbewerbsbehörden auch die Möglichkeit haben, aus eigener Initiative Stellungnahmen an ein nationales Gericht zu übermitteln, damit die Verhältnismäßigkeit einer Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten der Behörden enthalten sind, im Hinblick darauf geprüft wird, welche Auswirkungen diese Offenlegung auf die Wirksamkeit der öffentlichen Rechtsdurchsetzung des Wettbewerbsrechts hätte. Die Mitgliedstaaten sollten ein System entwickeln können, wonach eine Wettbewerbsbehörde von Anträgen auf Offenlegung von Information informiert wird, wenn die Person, die die Offenlegung beantragt, oder die Person, von der die Offenlegung verlangt wird, an der Untersuchung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung durch diese Wettbewerbsbehörde beteiligt ist, ohne dass die nationalen Rechtsvorschriften über einseitige Verfahren davon berührt werden.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten der Wettbewerbsbehörde enthalten sind, nur…
Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden setzen ein in der ganzen Union…
Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales…
Wird eine Schadensersatzklage in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat erhoben, dessen Wettbewerbsbehörde bzw. Rechtsmittelinstanz die…
Eine Ausnahme von der Offenlegung sollte für den Fall gelten, dass die Offenlegung — sofern sie angeordnet wird — die laufende Untersuchung einer…
Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.