Erwägungsgrund 7 32014L0104
Nach Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht bestehen deutliche Unterschiede. Diese Unterschiede führen zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Geschädigte das ihnen aus dem AEUV erwachsende Recht auf Schadensersatz geltend machen können, und beeinträchtigen die materielle Wirksamkeit dieses Rechts. Da Geschädigte häufig den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, als Gerichtsstand wählen, um Schadensersatz einzuklagen, führen die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften zu ungleichen Ausgangsbedingungen für Schadensersatzklagen und könnten somit den Wettbewerb auf den Märkten, auf denen die Geschädigten wie auch die zuwiderhandelnden Unternehmen tätig sind, beeinträchtigen.