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Mit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Offenlegung von Unterlagen, bei denen es sich nicht um Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen handelt, wird dafür gesorgt, dass Geschädigte nach wie vor ausreichend alternative Möglichkeiten haben, Zugang zu den relevanten Beweismitteln zu erhalten, die für die Erstellung ihrer Schadensersatzklagen erforderlich sind. Die nationalen Gerichte sollten sich auf Antrag eines Klägers Zugang zu Unterlagen, in Bezug auf die die Ausnahme geltend gemacht wird, verschaffen können, um festzustellen, ob deren Inhalt nicht über die in dieser Richtlinie festgelegten Definitionen für Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen hinausgeht. Über diese Definitionen hinausgehender Inhalt sollte unter den einschlägigen Bedingungen offengelegt werden können.
Ein Kläger kann einen begründeten Antrag stellen, dass ein nationales Gericht die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten Beweismittel nur einsieht, um sich zu…
Kronzeugenprogramme und Vergleichsverfahren sind wichtige Instrumente für die öffentliche Rechtsdurchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union, da sie zur…
Die nationalen Gerichte sollten die Möglichkeit haben, unter ihrer strengen Kontrolle — insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit…
Diese Richtlinie lässt das Recht der Gerichte unberührt, nach nationalem Recht oder Unionsrecht das Interesse an einer wirksamen öffentlichen Durchsetzung des…
Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales…
Die nationalen Gerichte sollten im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen jederzeit die Offenlegung von Beweismitteln anordnen können, die unabhängig von einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.