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Kronzeugenprogramme und Vergleichsverfahren sind wichtige Instrumente für die öffentliche Rechtsdurchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union, da sie zur Aufdeckung und effizienten Verfolgung und Sanktionierung der schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht beitragen. Ferner sind Kronzeugenprogramme für die Wirksamkeit von Schadensersatzklagen in Kartellsachen gleichermaßen wichtig, da zahlreiche Beschlüsse der Wettbewerbsbehörden in Kartellsachen auf Anträgen auf Anwendung einer Kronzeugenregelung gründen und Schadensersatzklagen in Kartellsachen in der Regel Folgeklagen dieser Beschlüsse sind. Unternehmen könnten davon abgeschreckt werden, im Rahmen von Kronzeugenprogrammen und Vergleichsverfahren mit Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten, wenn Erklärungen, mit denen sie sich selbst belasten, wie Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen, die ausschließlich zum Zwecke dieser Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden erstellt werden, offengelegt würden. Eine solche Offenlegung würde die Gefahr bergen, dass mitwirkende Unternehmen oder ihre Führungskräfte einer zivilrechtlichen Haftung oder strafrechtlichen Verfolgung unter schlechteren Bedingungen ausgesetzt würden als die anderen Rechtsverletzer, die nicht mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten. Um zu gewährleisten, dass Unternehmen dauerhaft bereit sind, freiwillig Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen bei Wettbewerbsbehörden vorzulegen, sollten diese Unterlagen von der Offenlegung ausgenommen werden. Die Ausnahme sollte auch für wörtliche Zitate aus Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen gelten, die in anderen Unterlagen enthalten sind. Die Beschränkungen für die Offenlegung von Beweismitteln sollten die Wettbewerbsbehörden nicht daran hindern, ihre Entscheidungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zu veröffentlichen. Um zu gewährleisten, dass diese Ausnahme die Rechte der Geschädigten auf Schadensersatz nicht übermäßig beeinträchtigt, sollte sie auf diese freiwilligen und selbstbelastenden Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen beschränkt sein.
in der das Unternehmen oder die natürliche Person die Kenntnis von einem Kartell und seine beziehungsweise ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens zu dem…
Unternehmen, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, spielen eine Schlüsselrolle bei der Aufdeckung von…
Mit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Offenlegung von Unterlagen, bei denen es sich nicht um Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen handelt,…
Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales…
Damit Unternehmen nicht davon abgehalten werden, ihre Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union im Rahmen des Kronzeugenprogramms…
Eine Ausnahme von der Offenlegung sollte für den Fall gelten, dass die Offenlegung — sofern sie angeordnet wird — die laufende Untersuchung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.