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Die Offenlegung von Beweismitteln durch eine Wettbewerbsbehörde sollte nur dann angeordnet werden, wenn die Beweismittel nicht mit zumutbarem Aufwand von einer anderen Partei oder von Dritten erlangt werden können.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten der Wettbewerbsbehörde enthalten sind, nur…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Beweismittel, die unter eine der in Artikel 6 Absatz 5 aufgeführten Kategorien fallen und von einer natürlichen oder…
Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des…
Eine Ausnahme von der Offenlegung sollte für den Fall gelten, dass die Offenlegung — sofern sie angeordnet wird — die laufende Untersuchung einer…
Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sollte sorgfältig geprüft werden, wenn durch die Offenlegung die Untersuchungsstrategie einer Wettbewerbsbehörde dadurch…
Die nationalen Gerichte sollten die Möglichkeit haben, unter ihrer strengen Kontrolle — insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.