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Da keine unionsrechtlichen Vorschriften über die Ermittlung des Umfangs eines durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens bestehen, ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die eigenen Vorschriften über die Schadensberechnung festzulegen, und Sache der Mitgliedstaaten und der nationalen Gerichte festzulegen, welche Anforderungen der Kläger beim Nachweis des Umfangs des erlittenen Schadens erfüllen muss, welche Methoden er für die Ermittlung dieses Betrags verwenden kann und welche Folgen es hat, wenn er diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Die Anforderungen des nationalen Rechts an die Ermittlung des Schadensumfangs in wettbewerbsrechtlichen Fällen sollten jedoch weder weniger günstig sein als die Anforderungen an ähnliche innerstaatliches Recht betreffende Klagen (Äquivalenzgrundsatz), noch sollten sie die Ausübung des Unionsrechts auf Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). In diesem Zusammenhang sollten Informationsasymmetrien zwischen den Parteien und die Tatsache berücksichtigt werden, dass Ermittlung des Schadensumfangs bedeutet, dass geprüft wird, wie sich der betroffene Markt entwickelt hätte, wenn die Zuwiderhandlung nicht begangen worden wäre. Diese Prüfung beinhaltet einen Vergleich mit einer per definitionem hypothetischen Situation und kann daher niemals mit letzter Genauigkeit vorgenommen werden. Es ist daher angebracht sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte über die Befugnis verfügen, die Höhe des durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens zu schätzen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, sofern sie darum ersucht werden, Orientierungshilfen bezüglich der Schadensberechnung bereitstellen dürfen. Um Kohärenz und Berechenbarkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission allgemeine Orientierungshilfen auf Unionsebene bereitstellen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten bei Verfahren über Schadensersatzklagen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde auf Antrag eines nationalen Gerichts diesem…
Im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle nationalen Vorschriften und Verfahren für die Geltendmachung von…
Ein Geschädigter, der nachgewiesen hat, dass er infolge einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, muss noch den Umfang dieses…
Da keine entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, gelten für Schadensersatzklagen die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren der…
In Anbetracht dessen, dass massive Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht oft einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, müssen die…
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden ist ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.