Erwägungsgrund 17 32014L0104
Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats ein zuständiges Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates anzuwenden.