Erwägungsgrund 4 32014L0104
Das nach Unionsrecht geltende Recht auf Ersatz von Schäden infolge von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht setzt voraus, dass in jedem Mitgliedstaat Verfahrensvorschriften bestehen, die gewährleisten, dass dieses Recht wirksam geltend gemacht werden kann. Die Notwendigkeit wirksamer Rechtsbehelfe ergibt sich auch aus dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz, wie es in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 47 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten sollten wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleisten.