Art. 1 32014L0110Das Rückstellungskriterium für das West-Nil-Virus gemäß der Tabelle (zweite Spalte, letzte Zeile) in Anhang III Nummer 2.2.1 der Richtlinie 2004/33/EG erhält…
Art. 3 Abs. 2 Buchst. b 32007R1095VERORDNUNG (EG) Nr. 1095/2007 DER KOMMISSION vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
der Antragsteller informiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung über die Rücknahme seines Antrags auf…
Art. 4 Buchst. b 32007R1095VERORDNUNG (EG) Nr. 1095/2007 DER KOMMISSION vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
der Antragsteller informiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung über die Rücknahme seines Antrags auf…
Art. 5 Abs. 1 32011R0188VERORDNUNG (EU) Nr. 188/2011 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (Text von Bedeutung für den EWR)
Personen oder Mitgliedstaaten, die dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen übermitteln möchten, die zur Bewertung beitragen könnten, insbesondere…
Erwägungsgrund 2 32010R0741VERORDNUNG (EU) Nr. 741/2010 DER KOMMISSION vom 17. August 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1490/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 in Bezug auf den Zeitpunkt, bis zu dem Zulassungen weiter gelten können, wenn der Antragsteller einen Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt hat (Text von Bedeutung für den EWR)
Zieht der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 bzw.…
Art. 7 Abs. 1 32008R0033Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die bzw. der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen übermitteln möchte, die zur Bewertung beitragen könnten,…