Erwägungsgrund 56 32014L0030
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass diese Bestimmungen durchgesetzt werden. Die festgelegten Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.