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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I WESENTLICHE ANFORDERUNGEN Ein Messgerät muss ein hohes Niveau an Messsicherheit gewährleisten, damit die Betroffenen den Messergebnissen vertrauen können; Entwurf und Herstellung müssen hinsichtlich der Messtechnik und der Sicherheit der Messdaten ein hohes Qualitätsniveau aufweisen. Im Folgenden sind die wesentlichen Anforderungen aufgeführt, die von den Messgeräten zu erfüllen sind, die gegebenenfalls durch gerätespezifische Anforderungen in den Anhängen III bis XII ergänzt werden, in denen bestimmte Aspekte der allgemeinen Anforderungen ausführlicher beschrieben sind. Die aufgrund der wesentlichen Anforderungen gewählten Lösungen müssen der beabsichtigten Verwendung des Geräts und jeder vorhersehbaren unsachgemäßen Verwendung Rechnung tragen. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Messgröße Die Messgröße ist die Größe, die Gegenstand einer Messung ist. Einflussgröße Eine Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst. Nennbetriebs-bedingungen Die Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen für den normalen Betriebszustand eines Geräts. Störgröße Eine Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt. Eine Einflussgröße ist eine Störgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind. Grenzwert Der Grenzwert ist der Wert, bei dem die Veränderung des Messergebnisses als nicht wünschenswert erachtet wird. Maß-verkörperung Eine Maßverkörperung ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen. Direktverkauf Ein Geschäftsvorgang wird als Direktverkauf bezeichnet, wenn — das Messergebnis als Grundlage für den zu zahlenden Preis dient und — es sich mindestens bei einer der Parteien, die von dem mit einer Messung verbundenen Vorgang betroffen sind, um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und — alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen. Klimatische Umgebungs-bedingungen Die klimatischen Umgebungsbedingungen sind die Bedingungen, unter denen Messgeräte verwendet werden dürfen. Zur Berücksichtigung klimatischer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten wurden verschiedene Temperaturgrenzen festgelegt. Versorgungs-unternehmen Als Versorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser sicherstellen. WESENTLICHE ANFORDERUNGEN 1. Fehlergrenzen 1.1. Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen zugelassenen äußersten Abweichungen (Fehlergrenzen) nicht überschreiten. Sofern in den gerätespezifischen Anhängen nichts anderes bestimmt ist, wird eine Fehlergrenze als zweiseitiger Wert der Abweichung vom wahren Messwert ausgedrückt. 1.2. Unter Nennbetriebsbedingungen und bei Auftreten einer Störgröße entspricht die Leistungsanforderung für das Gerät der Festlegung in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen. Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden, so müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen HF-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen. 1.3. Der Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben und dabei die in den entsprechenden gerätespezifischen Anhängen festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen. 1.3.1. Klimatische Umgebungsbedingungen Der Hersteller legt unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte die obere und die untere Temperaturgrenze fest, sofern in den Anhängen III bis XII nichts anderes bestimmt ist, und gibt an, für welche Feuchtigkeitsbedingungen (Betauung bzw. keine Betauung) und welchen Einsatzort (offen bzw. geschlossen) das Gerät ausgelegt ist. Tabelle 1 Temperaturgrenzen Höchsttemperatur 30 °C 40 °C 55 °C 70 °C Mindesttemperatur 5 °C – 10 °C – 25 °C – 40 °C 1.3.2. a) Die mechanischen Umgebungsbedingungen werden wie folgt in die Klassen M1 bis M3 unterteilt: b) In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen sind folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen: — Schwingungen; — Erschütterungen. 1.3.3. a) Die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen werden wie folgt in die Klassen E1, E2 bzw. E3 unterteilt, sofern in den entsprechenden gerätespezifischen Anhängen nichts anderes festgelegt ist. b) In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen sind die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen: — Spannungsunterbrechungen; — kurzzeitige Spannungsabfälle; — Spannungstransienten in Versorgungs- und/oder Signalleitungen; — Entladung statischer Elektrizität; — elektromagnetische HF-Felder; — leitungsgeführte elektromagnetische HF-Felder in Versorgungs- und/oder Signalleitungen; — Stoßspannungen in Versorgungs- und/oder Signalleitungen. 1.3.4. Andere gegebenenfalls zu berücksichtigende Einflussgrößen sind: — Spannungsschwankungen; — Schwankungen der Netzfrequenz; — netzfrequente magnetische Felder; — sonstige Größen, die die Genauigkeit des Geräts erheblich beeinflussen können. 1.4. Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Richtlinie gelten folgende Vorschriften: 1.4.1. Grundlegende Vorschriften für die Prüfung und die Bestimmung von Fehlern Die wesentlichen Anforderungen der Nummern 1.1 und 1.2 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern in dem entsprechenden gerätespezifischen Anhang nichts anderes bestimmt ist, gelten diese wesentlichen Anforderungen, wenn das Anlegen der Einflussgröße und die Bestimmung ihrer Wirkung für jede einzelne Einflussgröße gesondert erfolgen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten werden. Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße auszuführen, wobei der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand des Geräts entspricht, bei dem die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Einflussgröße besteht. 1.4.2. Umgebungsfeuchte a) In Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Gerät zum Einsatz kommen soll, kann entweder eine Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder eine Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung) durchgeführt werden. b) Die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist dann geeignet, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur gewählt werden. 2. Reproduzierbarkeit Die Bestimmung der identischen Messgröße an unterschiedlichen Orten oder durch unterschiedliche Benutzer muss — unter ansonsten unveränderten Bedingungen — eine enge Übereinstimmung aufeinander folgender Messergebnisse ergeben. Im Vergleich zur Fehlergrenze dürfen sich die einzelnen Messergebnisse nur geringfügig voneinander unterscheiden. 3. Wiederholbarkeit Die Messung einer identischen Messgröße unter identischen Messbedingungen muss eine enge Übereinstimmung aufeinander folgender Messergebnisse ergeben. Im Vergleich zur Fehlergrenze dürfen sich die einzelnen Messergebnisse nur geringfügig voneinander unterscheiden. 4. Ansprechschwelle und Empfindlichkeit Ein Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen. 5. Beständigkeit Ein Messgerät ist so auszulegen, dass seine messtechnischen Merkmale über einen vom Hersteller veranschlagten Zeitraum hinweg ausreichend stabil bleiben, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. 6. Zuverlässigkeit Ein Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist. 7. Eignung 7.1. Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern, und die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten. 7.2. Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten. 7.3. Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf der Fehler eines Messgeräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen. 7.4. Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen der Messgröße unempfindlich sein oder angemessen reagieren. 7.5. Ein Messgerät muss robust sein, und die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für die beabsichtigten Einsatzbedingungen geeignet sein. 7.6. Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Messgerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Erforderlichenfalls muss das Messgerät eine spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in der Bedienungsanleitung zu beschreiben. Wenn ein Messgerät über zugehörige zusätzliche Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen erfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein; sie darf durch die zugehörige zusätzliche Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden. 8. Schutz gegen Verfälschungen 8.1. Die messtechnischen Merkmale eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des angeschlossenen Geräts oder die Merkmale eines abgetrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunikationsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden. 8.2. Eine für die messtechnischen Merkmale entscheidende Baueinheit ist so auszulegen, dass sie gesichert werden kann. Die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen müssen den Nachweis eventueller Eingriffe ermöglichen. 8.3. Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Identifikation der Software muss auf einfache Weise vom Messgerät zur Verfügung gestellt werden. Eventuelle Eingriffe müssen über einen angemessenen Zeitraum nachweisbar sein. 8.4. Messdaten, Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, und messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen. 8.5. Im Falle von Sichtanzeigen von Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen dürfen sich die Sichtanzeige der Gesamtliefermenge oder die Sichtanzeigen, aus denen die Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung dienen, während des Betriebs nicht zurücksetzen lassen. 9. Am Gerät anzubringende bzw. dem Gerät beizulegende Informationen 9.1. Auf einem Messgerät sind folgende Angaben zu machen: a) Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, b) Angaben über die Messgenauigkeit, sowie gegebenenfalls c) Angaben zu den Einsatzbedingungen, d) Messkapazität, e) Messbereich, f) Identitätskennzeichnung, g) Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung oder der EU-Entwurfsprüfbescheinigung, h) Angaben darüber, ob Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse liefern, den Bestimmungen dieser Richtlinie über die gesetzliche messtechnische Kontrolle genügen oder nicht. 9.2. Ist ein Gerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Angaben zu tragen, müssen die Verpackung (soweit vorhanden) und die gemäß dieser Richtlinie zu erstellenden Begleitunterlagen entsprechend gekennzeichnet sein. 9.3. Dem Messgerät müssen Informationen über seine Funktionsweise beiliegen, sofern sich dies wegen der Einfachheit des Messgeräts nicht erübrigt. Diese Informationen müssen leicht verständlich sein und gegebenenfalls folgende Angaben enthalten: a) Nennbetriebsbedingungen, b) Klassen der mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen; c) Höchst- und Mindesttemperatur, Kondenswasserbildung möglich/nicht möglich, offener bzw. geschlossener Einsatzort; d) Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und zulässige Einstellungen; e) Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen; f) Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten. 9.4. Für Gruppen von identischen Messgeräten, die an ein und demselben Einsatzort verwendet werden, oder für Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen sind individuelle Bedienungsanleitungen nicht unbedingt erforderlich. 9.5. Sofern in einem gerätespezifischen Anhang nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Teilstrichabstand für einen Messwert 1 × 10n, 2 × 10n oder 5 × 10n, wobei n eine ganze Zahl oder Null ist. Die Maßeinheit oder ihr Symbol wird in unmittelbarer Nähe des Zahlenwertes angezeigt. 9.6. Eine Maßverkörperung wird mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit markiert. 9.7. Die verwendeten Maßeinheiten und ihre Symbole müssen den Rechtsvorschriften der Union über die Einheiten im Messwesen und ihren Symbolen entsprechen. 9.8. Alle nach einer Anforderung erforderlichen Markierungen und Aufschriften müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. 10. Anzeige des Ergebnisses 10.1. Die Anzeige des Ergebnisses erfolgt in Form einer Sichtanzeige oder eines Papierausdrucks. 10.2. Die Anzeige des Ergebnisses muss klar und eindeutig sowie mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Ergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind. 10.3. Werden die Ergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck bzw. die Aufzeichnung gut lesbar und unauslöschlich sein. 10.4. Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Geräts beiden Parteien angezeigt wird. Soweit dies im Falle von Direktverkäufen von entscheidender Bedeutung ist, müssen Belegzettel, die von Peripheriegeräten, die den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, für den Kunden ausgegeben werden, einen entsprechenden einschränkenden Hinweis tragen. 10.5. Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen sind unabhängig davon, ob sie fernabgelesen werden können, auf jeden Fall mit einer der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Sichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Der Anzeigewert dieser Sichtanzeige gilt als Messergebnis, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt. 11. Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs 11.1. Ein Messgerät, das nicht der Messung von Versorgungsleistungen dient, muss das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlichen Angaben dauerhaft aufzeichnen, wenn a) die Messung nicht wiederholbar ist und b) das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden. 11.2. Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlichen Angaben zur Verfügung stehen. 12. Konformitätsbewertung Ein Messgerät ist so auszulegen, dass eine problemlose Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie möglich ist. ANHANG II MODUL A: INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MODUL A2: INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN GERÄTEPRÜFUNGEN IN UNREGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN MODUL B: EU-BAUMUSTERPRÜFUNG 1. Bei der „EU- Baumusterprüfung“ handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Messgerätes untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die für das Gerät geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. 2. Eine EU-Baumusterprüfung kann auf jede der folgenden Arten durchgeführt werden: a) Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Messgerätes (Baumuster); b) Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Geräts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster); c) Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Geräts anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster). Die notifizierte Stelle entscheidet über die entsprechende Form und die erforderlichen Muster. 3. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag enthält Folgendes: a) Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift; b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist; c) die in Artikel 18 beschriebenen technischen Unterlagen. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Geräts mit den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Der Antrag enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: d) für die betreffende Produktion repräsentative Muster. Die notifizierte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist; e) die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumente nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden. 4. Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben: Bezogen auf das Gerät: 4.1. Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Geräts angemessen ist; Bezogen auf das/die Muster: 4.2. Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumenten entworfen wurden und welche Teile gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen entworfen wurden; 4.3. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumenten korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat; 4.4. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen — falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumenten nicht angewandt hat — auf der Grundlage anderer maßgeblicher technischer Spezifikationen erreicht wurden und die entsprechenden wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen; 4.5. Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden. Bezogen auf die anderen Teile des Messgerätes: 4.6. Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf der anderen Teile des Messgerätes angemessen ist. 5. Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers. 6. Entspricht das Baumuster den für das betreffende Messgerät geltenden Anforderungen dieser Richtlinie, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU -Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Um die Konformität der hergestellten Geräte, wenn sie mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt sind, hinsichtlich der Wiederholbarkeit ihrer Messleistungen, mit dem geprüften Baumuster bewerten zu können, ist insbesondere Folgendes anzugeben: — die messtechnischen Merkmale des Baumusters des Gerätes; — die zur Sicherstellung der Unversehrtheit des Gerätes (Verplombung, Identifizierung der Software usw.) notwendigen Maßnahmen; — sonstige Angaben, die zur Identifizierung des Gerätes und zur Sichtkontrolle in Bezug auf seine äußere Konformität mit der Bauart erforderlich sind; — gegebenenfalls sonstige spezifische Angaben, die zur Verifizierung der Merkmale der hergestellten Geräte erforderlich sind; — im Falle eines Teilgeräts alle erforderlichen Informationen zur Sicherstellung der Kompatibilität mit anderen Teilgeräten oder Messgeräten. Die EU-Baumusterprüfbescheinigung ist zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum gültig und kann danach jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden. Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet. 7. Die notifizierte Stelle informiert sich laufend über alle Änderungen im allgemein anerkannten Stand der Technik; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis. 8. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung. 9. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller solcher Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung endet. 10. Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. 11. Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 8 und 10 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind. MODUL C: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE MODUL C2: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN GERÄTEPRÜFUNGEN IN UNREGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN MODUL D: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS MODUL D1: QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS MODUL E: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DAS GERÄT MODUL E1: QUALITÄTSSICHERUNG VON ENDABNAHME UND PRÜFUNG DER GERÄTE MODUL F: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER PRODUKTPRÜFUNG MODUL F1: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER PRÜFUNG DER PRODUKTE MODUL G: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG MODUL H: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG MODUL H1: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG MIT ENTWURFSPRÜFUNG ANHANG III WASSERZÄHLER (MI-001) Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Wasserzähler Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der Menge des den Messwertaufnehmer durchströmenden Wassers bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist. Mindest-durchfluss (Q1) Der kleinste Durchfluss, bei dem der Wasserzähler Anzeigen liefert, die den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen genügen. Übergangs-durchfluss (Q2) Der Übergangsdurchfluss ist der Durchflusswert, der zwischen dem Dauer- und dem Mindestdurchfluss liegt und den Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen und den unteren Belastungsbereich, unterteilt, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten. Dauer-durchfluss (Q3) Der größte Durchfluss, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen, d. h. unter gleichförmigen oder wechselnden Durchflussbedingungen, zufriedenstellend arbeitet. Überlast-durchfluss (Q4) Der Überlastdurchfluss ist der größte Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung zufriedenstellend arbeitet. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN Nennbetriebsbedingungen Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für das Gerät angeben und dabei insbesondere Folgendes festlegen: 1. Den Durchflussbereich des Wassers. Die Werte für den Durchflussbereich müssen folgende Bedingungen erfüllen: Q3/Q1 ≥ 40 Q2/Q1 = 1,6 Q4/Q3 = 1,25 2. Den Temperaturbereich des Wassers. Die Werte für den Temperaturbereich müssen folgende Bedingungen erfüllen: 0,1 °C bis mindestens 30 °C oder 30 °C bis mindestens 90 °C. Der Zähler kann so ausgelegt sein, dass er für beide Bereiche einsetzbar ist. 3. Den relativen Druckbereich des Wassers: 0,3 bar bis mindestens 10 bar bei Q3. 4. Die Stromversorgung: Nennwert der Wechselspannungsversorgung und/oder die Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung. Fehlergrenzen 5. Die Fehlergrenzen, positiv oder negativ, für Volumen, die bei Durchflüssen zwischen dem Übergangsdurchfluss (Q2) (eingeschlossen) und dem Überlastdurchfluss (Q4) abgegeben werden, betragen: 2 % für Wassertemperaturen ≤ 30 °C, 3 % für Wassertemperaturen > 30 °C. Der Zähler darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen. 6. Die Fehlergrenzen, positiv oder negativ, für Volumen, die bei Durchflüssen zwischen dem Mindestdurchfluss (Q1) und dem Übergangsdurchfluss (Q2) (ausgenommen) abgegeben werden, betragen 5 %, unabhängig von der Wassertemperatur. Der Zähler darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen. Zulässige Auswirkung von Störgrößen 7.1. Elektromagnetische Störfestigkeit 7.1.1. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf einen Wasserzähler nur so weit auswirken, dass — die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Nummer 7.1.3 festgelegte Grenzwert oder — die Ausgabe des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis ausgelegt werden kann, wie dies bei einer kurzzeitigen Schwankung der Fall ist, die nicht als Messergebnis ausgelegt, gespeichert oder übertragen werden darf. 7.1.2. Nach der Einwirkung einer elektromagnetischen Störgröße muss der Wasserzähler — seinen Betrieb innerhalb der Fehlergrenzen wieder aufnehmen und — die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleisten und — eine Wiederherstellung aller unmittelbar vor dem Auftreten der Störgröße vorhandenen Messdaten ermöglichen. 7.1.3. Der Grenzwert ist der kleinere der beiden nachfolgenden Werte: — das Volumen, das der Hälfte der Fehlergrenze im oberen Belastungsbereich in Bezug auf das gemessene Volumen entspricht; — das Volumen, das der Fehlergrenze in Bezug auf das in einer Minute beim Durchfluss Q3 durchgeflossene Volumen entspricht. 7.2. Beständigkeit Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein: 7.2.1. Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis folgende Werte nicht übersteigen: — 3 % des gemessenen Volumens zwischen Q1 (einschließlich) und Q2 (ausschließlich); — 1,5 % des gemessenen Volumens zwischen Q2 (einschließlich) und Q4 (einschließlich). 7.2.2. Die Messabweichung für das nach der Beständigkeitsprüfung gemessene Volumen darf folgende Werte nicht übersteigen: — ± 6 % des gemessenen Volumens zwischen Q1 (einschließlich) und Q2 (ausschließlich); — ± 2,5 % des gemessenen Volumens zwischen Q2 (einschließlich) und Q4 (einschließlich) für Wasserzähler, die für Wassertemperaturen zwischen 0,1 °C und 30 °C vorgesehen sind; — ± 3,5 % des gemessenen Volumens zwischen Q2 (einschließlich) und Q4 (einschließlich) für Wasserzähler, die für Wassertemperaturen zwischen 30 °C und 90 °C vorgesehen sind. Eignung 8.1. Sofern nicht anders gekennzeichnet, muss der Betrieb des Zählers in jeder Einbaulage möglich sein. 8.2. Der Hersteller muss angeben, ob der Zähler zum Messen von zurückströmendem Wasser ausgelegt ist. Ist dies der Fall, muss das rückströmende Volumen entweder vom kumulierten Volumen abgezogen oder getrennt aufgezeichnet werden. Für Vor- und Rückströmung muss dieselbe Fehlergrenze gelten. Wasserzähler, die nicht für das Messen von zurückströmendem Wasser ausgelegt sind, müssen entweder ein Zurückströmen verhindern oder einem unbeabsichtigten Zurückströmen ohne Beschädigung oder Änderung ihrer metrologischen Eigenschaften standhalten. Maßeinheiten 9. Die Anzeige des gemessenen Volumens muss in Kubikmetern erfolgen. Inbetriebnahme 10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 vom Versorgungsunternehmen oder von der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: B + F oder B + D oder H1. ANHANG IV GASZÄHLER UND MENGENUMWERTER (MI-002) Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für nachfolgend definierte Gaszähler und Mengenumwerter, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Gaszähler Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist. Mengenumwerter Eine am Gaszähler angebrachte Einrichtung, die automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet. Mindest-durchfluss (Qmin) Der kleinste Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen. Höchst-durchfluss (Qmax) Der größte Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen. Übergangs-durchfluss (Qt) Der Übergangsdurchfluss ist der zwischen dem Höchst- und dem Mindestdurchfluss auftretende Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen Belastungsbereich und den unteren Belastungsbereich, getrennt wird, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten. Überlast-durchfluss (Qr) Der Überlastdurchfluss ist der höchste Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung arbeitet. Basiszustand Der festgelegte Zustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet wird. TEIL I SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR GASZÄHLER 1. Nennbetriebsbedingungen Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für den Gaszähler angeben, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: 1.1. Der Durchflussbereich des Gases muss folgende Mindestbedingungen erfüllen: Klasse Qmax/Qmin Qmax/Qt Qr/Qmax 1,5 ≥ 150 ≥ 10 1,2 1,0 ≥ 20 ≥ 5 1,2 1.2. Temperaturbereich des Gases: Mindestbereich von 40 °C. 1.3. Bedingungen im Zusammenhang mit Brenngas Der Gaszähler muss für die Gruppe von Gasen und die Versorgungsdrücke des Bestimmungslandes ausgelegt sein. Insbesondere muss der Hersteller Folgendes angeben: — die Gasfamilie bzw. -gruppe; — den höchsten Betriebsdruck. 1.4. Mindesttemperaturbereich von 50 °C für die klimatische Umgebung. 1.5. Nennwert der Wechselspannungsversorgung und/oder die Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung. 2. Fehlergrenzen 2.1. Gaszähler, die das Volumen bei Messbedingungen oder die Masse anzeigen Tabelle 1 Klasse 1,5 1,0 Qmin ≤ Q < Qt 3 % 2 % Qt ≤ Q ≤ Qmax 1,5 % 1 % Der Gaszähler darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen. 2.2. Bei Gaszählern mit Temperaturumwerter, die lediglich die umgerechnete Menge anzeigen, gilt innerhalb eines Temperaturbereichs von 30 °C, der sich symmetrisch um eine herstellerseitig angegebene Temperatur zwischen 15 und 25 °C erstreckt, eine um 0,5 % höhere Fehlergrenze des Zählers. Außerhalb dieses Bereichs ist ein zusätzlicher Anstieg von 0,5 % je Intervall von 10 °C zulässig. 3. Zulässige Auswirkung von Störgrößen 3.1. Elektromagnetische Störfestigkeit 3.1.1. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf einen Gaszähler oder Mengenumwerter nur so weit auswirken, dass — die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Nummer 3.1.3 festgelegte Grenzwert oder — die Ausgabe des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis ausgelegt werden kann, wie dies bei einer kurzzeitigen Schwankung der Fall ist, die nicht als Messergebnis ausgelegt, gespeichert oder übertragen werden darf. 3.1.2. Nach der Einwirkung einer Störgröße muss der Gaszähler — seinen Betrieb innerhalb der Fehlergrenzen wieder aufnehmen und — die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleisten und — eine Wiederherstellung aller unmittelbar vor dem Auftreten der Störgröße vorhandenen Messdaten ermöglichen. 3.1.3. Der Grenzwert ist der kleinere der beiden nachfolgenden Werte: — die Menge, die durch die Hälfte der Fehlergrenze im oberen Belastungsbereich in Bezug auf die gemessene Menge bestimmt ist; — die Menge, die durch die Fehlergrenze in Bezug auf die in einer Minute bei Höchstdurchfluss fließende Menge bestimmt ist. 3.2. Auswirkungen von stromaufwärts und stromabwärts auftretenden Strömungsstörungen Unter den vom Hersteller angegebenen Einbaubedingungen dürfen die Auswirkungen von Strömungsstörungen ein Drittel der Fehlergrenze nicht überschreiten. 4. Beständigkeit Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein: 4.1. Zähler der Klasse 1,5 4.1.1. Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis für die Durchflussmengen Qt bis Qmax höchstens 2 % betragen. 4.1.2. Der Fehler der Anzeige darf nach der Beständigkeitsprüfung höchstens doppelt so hoch wie die Fehlergrenze in Nummer 2 sein. 4.2. Zähler der Klasse 1,0 4.2.1. Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis höchstens ein Drittel der Fehlergrenze in Nummer 2 betragen. 4.2.2. Der Fehler der Anzeige darf nach der Beständigkeitsprüfung die Fehlergrenze in Nummer 2 nicht überschreiten. 5. Eignung 5.1. Ein aus dem Netz (Wechselstrom oder Gleichstrom) gespeister Gaszähler muss mit einer Notstromversorgungseinrichtung oder einer anderen Vorrichtung versehen sein, die bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet. 5.2. Eine gerätespezifische Stromquelle muss eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen. Nach Ablauf von 90 % dieser Lebensdauer muss ein entsprechender Warnhinweis erscheinen. 5.3. Eine Anzeigeeinrichtung muss über eine ausreichende Zahl von Ziffernstellen verfügen, um zu gewährleisten, dass die in 8 000 Stunden bei Qmax durchgeströmte Menge nicht dazu führt, dass die Anzeige auf den Ausgangswert zurückspringt. 5.4. Der Gaszähler muss in jeder vom Hersteller in der Einbauanleitung angegebenen Einbaulage arbeiten können. 5.5. Der Gaszähler muss mit einer Prüfvorrichtung ausgestattet sein, die eine Durchführung von Prüfungen in einem angemessenen Zeitrahmen ermöglicht. 5.6. Der Gaszähler muss die Fehlergrenze in jeder Strömungsrichtung oder nur in einer vorgegebenen Strömungsrichtung, wenn diese eindeutig angegeben ist, einhalten. 6. Einheiten Die Anzeige der gemessenen Menge muss in Kubikmetern oder in Kilogramm erfolgen. TEIL II SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR MENGENUMWERTER Ein Mengenumwerter ist ein Teilgerät, wenn er mit einem Messgerät verbunden ist, mit dem er kompatibel ist. Für Mengenumwerter gelten, soweit zutreffend, die wesentlichen Anforderungen für Gaszähler. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen: 7. Basiszustand für umgerechnete Mengen Der Hersteller muss den Basiszustand für umgerechnete Mengen angeben. 8. Fehlergrenzen — 0,5 % bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 3 °C, einer Umgebungsfeuchte von 60 % ± 15 % und den Nennwerten für die Stromversorgung; — 0,7 % für Temperaturumwerter bei Nennbetriebsbedingungen; — 1 % für andere Umwerter bei Nennbetriebsbedingungen. Anmerkung: Die Abweichung des Gaszählers wird nicht berücksichtigt. Der Mengenumwerter darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen. 9. Eignung 9.1. Ein elektronischer Mengenumwerter muss feststellen können, wenn er außerhalb des bzw. der Betriebsbereiche arbeitet, deren Parameter vom Hersteller als für die Messgenauigkeit maßgeblich angegeben wurden. In diesem Fall muss der Mengenumwerter das Integrieren der umgerechneten Menge unterbrechen, und die umgerechnete Menge kann für die Zeit des Betriebs außerhalb des bzw. der Betriebsbereiche gesondert summiert werden. 9.2. Ein elektronischer Mengenumwerter muss in der Lage sein, alle für die Messung relevanten Daten ohne Zusatzausrüstung anzuzeigen. TEIL III INBETRIEBNAHME UND KONFORMITÄTSBEWERTUNG Inbetriebnahme 10. a) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben sowie mit Zählern der Klasse 1,0, deren Verhältnis Qmax/Qmin mindestens 150 beträgt. b) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben. c) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die Anforderungen in den Nummern 1.2 und 1.3 sicher, dass die Eigenschaften vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Gaszählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: B + F oder B + D oder H1. ANHANG V ELEKTRIZITÄTSZÄHLER FÜR WIRKVERBRAUCH (MI-003) Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, die zur Verwendung in Privathaushalten, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind. Anmerkung: Elektrizitätszähler können je nach angewandter Messtechnik zusammen mit externen Messwandlern betrieben werden. Dieser Anhang erstreckt sich jedoch nur auf Elektrizitätszähler und nicht auf Messwandler. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem Stromkreis verbrauchte elektrische Wirkenergie misst. I = den Zähler durchfließender elektrischer Strom; In = angegebene Referenzstromstärke, für den der als Wandler arbeitende Zähler ausgelegt wurde; Ist = niedrigster angegebener Wert von I, bei dem der Zähler bei Leistungsfaktor Eins (Mehrphasenzähler mit symmetrischer Last) eine elektrische Wirkenergie misst; Imin = Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt (Mehrphasenzähler mit symmetrischer Last); Itr = Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der niedrigsten Fehlergrenzen liegt, die der für den Zähler angegebenen Genauigkeitsklasse entsprechen; Imax = Höchstwert von I, bei dem die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt; U = an den Zähler angelegte elektrische Spannung; Un = angegebene Bezugsspannung; f = Frequenz der an den Zähler angelegten Spannung; fn = angegebene Bezugsfrequenz; PF = Leistungsfaktor = cosφ = Kosinus der Phasenverschiebung φ zwischen I und U. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN 1. Genauigkeit Der Hersteller muss die Genauigkeitsklasse des Zählers angeben. Die Klassen sind wie folgt festgelegt: Klasse A, B und C. 2. Nennbetriebsbedingungen Der Hersteller muss insbesondere die folgenden Nennbetriebsbedingungen für den Zähler angeben: Anzugeben sind die für den Zähler geltenden Werte von fn, Un, In, Ist, Imin, Itr und Imax. In Bezug auf die für den Strom angegebenen Werte muss der Zähler die in Tabelle 1 genannten Bedingungen erfüllen. Tabelle 1 Klasse A Klasse B Klasse C Direkt angeschlossene Zähler Ist Imin Imax Zähler für den Anschluss an Messwandler Ist Imin In Imax
(1) Für elektromechanische Zähler der Klasse B: . Ferner ist für Spannung, Frequenz und Leistungsfaktor jeweils der Bereich anzugeben, in dem der Zähler die in Tabelle 2 angegebenen Anforderungen an die Fehlergrenzen erfüllt. Diese Bereiche müssen die typischen Merkmale des von den öffentlichen Stromnetzen gelieferten Stroms berücksichtigen. Die Spannungs- und Frequenzbereiche müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen: Der Leistungsfaktor liegt innerhalb eines Bereiches von cosφ = 0,5 induktiv bis cosφ = 0,8 kapazitiv. 3. Fehlergrenzen Die Auswirkungen der verschiedenen Messgrößen und Einflussgrößen (a, b, c, …) werden jeweils gesondert bewertet, wobei alle übrigen Mess- und Einflussgrößen relativ konstant auf ihren Referenzwerten gehalten werden. Die Messabweichung, die die in Tabelle 2 angegebene Fehlergrenze nicht überschreiten darf, wird wie folgt berechnet: Wird der Zähler unter wechselndem Laststrom betrieben, dürfen die prozentualen Abweichungen die in Tabelle 2 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Tabelle 2 Fehlergrenzen in Prozent unter Nennbetriebsbedingungen und bei definiertem Laststrom und definierter Betriebstemperatur Betriebs-temperaturen Betriebs-temperaturen Betriebs-temperaturen Betriebs-temperaturen + 5 °C … + 30 °C – 10 °C … + 5 °C oder + 30 °C … + 40 °C – 25 °C … – 10 °C oder + 40 °C … + 55 °C – 40 °C … – 25 °C oder + 55 °C … + 70 °C Zählerklasse A B C A B C A B C A B C Einphasenzähler; Mehrphasenzähler bei symmetrischer Last 3,5 2 1 5 2,5 1,3 7 3,5 1,7 9 4 2 3,5 2 0,7 4,5 2,5 1 7 3,5 1,3 9 4 1,5 Mehrphasenzähler bei einphasiger Last , siehe Ausnahme: 4 2,5 1 5 3 1,3 7 4 1,7 9 4,5 2 Für elektromechanische Mehrphasenzähler ist der Bereich der Stromstärke bei einphasiger Last auf begrenzt. Wird ein Zähler in unterschiedlichen Temperaturbereichen eingesetzt, gelten die jeweiligen Werte für die Fehlergrenzen. Der Zähler darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen. 4. Zulässige Auswirkung von Störgrößen 4.1. Allgemeines Da Elektrizitätszähler direkt an das Netz angeschlossen sind und da der Netzstrom gleichzeitig eine der Messgrößen ist, gelten für Elektrizitätszähler besondere elektromagnetische Umgebungsbedingungen. Der Zähler muss den elektromagnetischen Umgebungsbedingungen E2 und den zusätzlichen Anforderungen der Nummern 4.2 und 4.3 entsprechen. Die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen und die zulässigen Auswirkungen tragen dem Umstand Rechnung, dass es lang einwirkende Störgrößen gibt, die die Genauigkeit nicht über die Grenzwerte hinaus beeinflussen dürfen, sowie transiente Störgrößen, die eine zeitweilige Beeinträchtigung oder einen zeitweiligen Ausfall der Funktion oder der Leistungsfähigkeit bewirken können; nach Abklingen der Störgrößen müssen Funktion und Leistungsfähigkeit des Zählers aber wiederhergestellt sein und die Genauigkeit darf nicht über die Grenzwerte hinaus beeinträchtigt sein. Besteht ein vorhersehbares hohes Blitzschlagrisiko oder erfolgt die Versorgung vornehmlich über Freileitungsnetze, so ist der Zähler in Bezug auf seine messtechnischen Merkmale zu schützen. 4.2. Auswirkung lang einwirkender Störgrößen Tabelle 3 Grenzwerte für lang einwirkende Störgrößen Störgröße Grenzwert in Prozent für Zähler der Klasse A B C Vertauschte Phasenfolge 1,5 1,5 0,3 Spannungsunsymmetrie (gilt nur für Mehrphasenzähler) 4 2 1 Harmonische Anteile in den Stromkreisen 1 0,8 0,5 Gleichstrom und Harmonische im Stromkreis 6 3 1,5 Schnelle transiente Störgrößen 6 4 2 Magnetfelder, elektromagnetisches HF-Feld, durch Hochfrequenzfelder induzierte Störgrößen in Leitungen und Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischen Schwingungen 3 2 1
(1) Bei elektromechanischen Elektrizitätszählern werden für harmonische Anteile in den Stromkreisen und für Gleichstrom und Harmonische im Stromkreis keine Grenzwerte festgelegt. 4.3. Zulässige Auswirkung transienter elektromagnetischer Phänomene 4.3.1. Während des Auftretens einer elektromagnetischen Störgröße und unmittelbar danach — darf kein zur Prüfung der Genauigkeit des Elektrizitätszählers bestimmter Ausgang (Output) Impulse oder Signale abgeben, die den Grenzwert der Energie überschreiten, und innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach dem Auftreten der Störgröße — muss der Betrieb des Elektrizitätszählers innerhalb der Fehlergrenzen wiederhergestellt werden, — muss die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet sein, — muss eine Wiederherstellung aller vor dem Einwirken der Störgröße vorhandenen Messdaten möglich sein, — darf die Änderung der gemessenen Energie den Grenzwert nicht überschreiten. Der in kWh ausgedrückte Grenzwert beträgt (m ist die Zahl der Messwerke des Zählers; die Einheiten sind Volt für Un und Ampere für Imax). 4.3.2. Der Grenzwert für die zulässige Messabweichung bei Überstrom beträgt 1,5 %. 5. Eignung 5.1. Unterhalb der Nennbetriebsspannung darf die positive Messabweichung des Zählers 10 % nicht überschreiten. 5.2. Die Anzeigeeinrichtung für die Gesamtenergie muss über eine ausreichende Zahl von Ziffernstellen verfügen, damit sichergestellt ist, dass die Anzeige des Zählers bei 4 000 Stunden Volllastbetrieb (I = Imax, U = Un und PF = 1) nicht auf den Ausgangswert zurückspringt; eine Rückstellung der Anzeige während des Betriebs darf nicht möglich sein. 5.3. Nach einem Stromausfall im Stromkreis müssen die gemessenen Mengen elektrischer Energie über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten ablesbar bleiben. 5.4. Betrieb ohne Last Liegt Spannung an, ohne dass Strom im Stromkreis fließt (der Stromkreis ist offen), darf der Zähler bei Spannungen zwischen und 1,1 Un keine Energie messen. 5.5. Anlauf Der Zähler muss bei Un, PF = 1 (Mehrphasenzähler mit symmetrischer Last) und einer Stromstärke gleich Ist anlaufen und weitermessen. 6. Einheiten Die Anzeige der gemessenen elektrischen Energie muss in Kilowattstunden (Symbol kWh) oder in Megawattstunden (Symbol MWh) erfolgen. 7. Inbetriebnahme a) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse A erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse B zu verlangen. b) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse B erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse C zu verlangen. c) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Stromstärkemessbereich vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt wird, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: B + F oder B + D oder H1. ANHANG VI MESSGERÄTE FÜR THERMISCHE ENERGIE (MI-004) Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für die nachfolgend definierten Messgeräte für thermische Energie , die zur Verwendung in Privathaushalten, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Ein Messgerät für thermische Energie ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscherkreislauf die Wärme zu messen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit abgegeben wird. Ein Messgerät für thermische Energie ist entweder ein vollständiges Messgerät für thermische Energie oder ein kombiniertes Messgerät für thermische Energie , der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer Kombination davon besteht. θ = Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit; θin = Wert von θ am Rücklauf des Wärmetauscherkreislaufs; θοut = Wert von θ am Vorlauf des Wärmetauscherkreislaufs; Δθ = Temperaturdifferenz θin — θοut mit Δθ ≥ 0; θmax = obere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen; θmin = untere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen; Δθmax = obere Grenze von Δθ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen; Δθmin = untere Grenze von Δθ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen; q = Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit; qs = höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Messgeräts für thermische Energie kurzzeitig zulässig ist; qp = höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Messgeräts für thermische Energie dauerhaft zulässig ist; qi = niedrigster Wert von q, der für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie zulässig ist; P = ausgetauschte Wärmeleistung; Ps = obere Grenze von P, die für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie zulässig ist. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN 1. Nennbetriebsbedingungen Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind vom Hersteller wie folgt anzugeben: 1.1. Für die Temperatur der Flüssigkeit: θmax, θmin, — für die Temperaturdifferenz: Δθmax, Δθmin, wobei folgende Einschränkungen gelten: ; Δθmin = 3 K oder 5 K oder 10 K. 1.2. Für den Druck der Flüssigkeit: Der höchste positive Innendruck, dem das Messgerät für thermische Energie dauerhaft an der Temperaturobergrenze standhalten kann. 1.3. Für den Durchfluss der Flüssigkeit: qs, qp, qi, wobei für die Werte für qp und qi folgende Einschränkung gilt: . 1.4. Für die Wärmeleistung: Ps. 2. Genauigkeitsklassen Folgende Genauigkeitsklassen werden für Messgeräte für thermische Energie festgelegt: 1, 2, 3. 3. Fehlergrenzen für vollständige Messgeräte für thermische Energie Die relativen Fehlergrenzen für vollständige Messgeräte für thermische Energie , ausgedrückt in Prozent des wahren Wertes, lauten für jede Genauigkeitsklasse wie folgt: — für Klasse 1: , mit Ef, Et, Ec entsprechend den Nummern 7.1 bis 7.3 — für Klasse 2: , mit Ef, Et, Ec entsprechend den Nummern 7.1 bis 7.3 — für Klasse 3: , mit Ef, Et, Ec entsprechend den Nummern 7.1 bis 7.3 Das vollständige Messgerät für thermische Energie darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen. 4. Zulässige Einflüsse elektromagnetischer Störgrößen 4.1. Das Gerät darf nicht durch statische Magnetfelder oder durch elektromagnetische Felder bei Netzfrequenz beeinflusst werden. 4.2. Der Einfluss einer elektromagnetischen Störgröße darf nur dergestalt sein, dass die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der unter Nummer 4.3 festgelegte Grenzwert oder dass die Anzeige des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis angesehen werden kann. 4.3. Der Grenzwert für vollständige Messgeräte für thermische Energie ist gleich dem absoluten Wert der für dieses Messgerät für thermische Energie geltenden Fehlergrenze (siehe Nummer 3). 5. Beständigkeit Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein: 5.1. Durchflusssensoren: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis den Grenzwert nicht überschreiten. 5.2. Temperaturfühler: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis 0,1 °C nicht überschreiten. 6. Angaben auf dem Messgerät für thermische Energie — Genauigkeitsklasse — Grenzwerte für den Durchfluss — Grenzwerte für die Temperatur — Grenzwerte der Temperaturdifferenz — Einbauart des Durchflusssensors: Vor- oder Rücklauf — Angabe der Durchflussrichtung 7. Teilgeräte Die Bestimmungen für Teilgeräte können für Teilgeräte gelten, die von ein und demselben oder von unterschiedlichen Herstellern hergestellt werden. Besteht ein Messgerät für thermische Energie aus Teilgeräten, gelten, soweit zutreffend, die wesentlichen Anforderungen für das Messgerät für thermische Energie auch für die Teilgeräte. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen: 7.1. Relative Fehlergrenze für den Durchflusssensor in % in den Genauigkeitsklassen: — Klasse 1: , jedoch höchstens 5 %, — Klasse 2: , jedoch höchstens 5 %, — Klasse 3: , jedoch höchstens 5 %, wobei Ef die Abweichung des angezeigten Werts zum wahren Wert für das Ausgangssignal des Durchflusssensors in Abhängigkeit von der Masse bzw. dem Volumen ist. 7.2. Relative Fehlergrenze des Temperaturfühlerpaares in %: — , wobei Et die Abweichung des angezeigten Werts zum wahren Wert für das Ausgangssignal des Temperaturfühlerpaares und der Temperaturdifferenz ist. 7.3. Relative Fehlergrenze des Rechenwerks in %: — , wobei Ec die Abweichung der angezeigten thermischen Energie zum wahren Wert der thermischen Energie ist. 7.4. Der Grenzwert für ein Teilgerät eines Messgeräts für thermische Energie ist gleich dem jeweiligen absoluten Wert der für das Teilgerät geltenden Fehlergrenze (siehe Nummern 7.1, 7.2 oder 7.3). 7.5. Aufschriften auf den Teilgeräten Durchflusssensor: Genauigkeitsklasse Grenzwerte für den Durchfluss Grenzwerte für die Temperatur Pulswertigkeit (z. B. Liter/Impuls) oder entsprechendes Ausgangssignal Angabe der Durchflussrichtung Temperaturfühlerpaar: Fühlerart (z. B. Pt100) Grenzwerte für die Temperatur Grenzwerte der Temperaturdifferenz Rechenwerk: Art der Temperaturfühler — Grenzwerte für die Temperatur — Grenzwerte der Temperaturdifferenz — Impulswertigkeit (z. B. Liter/Impuls) oder entsprechendes Eingangssignal, das vom Durchflusssensor kommt — Einbauart des Durchflusssensors: Vor- oder Rücklauf INBETRIEBNAHME KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: B + F oder B + D oder H1. ANHANG VII MESSANLAGEN FÜR DIE KONTINUIERLICHE UND DYNAMISCHE MESSUNG VON MENGEN VON FLÜSSIGKEITEN AUSSER WASSER (MI-005) Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Messanlagen, die dazu bestimmt sind, Mengen (Volumen oder Massen) von Flüssigkeiten außer Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen. Die Begriffe „Volumen und l“ können in diesem Anhang ggf. als „Masse und kg“ gelesen werden. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Zähler Ein Gerät, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfließenden Flüssigkeit bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist. Rechenwerk Teil eines Zählers, das die Ausgangssignale des (der) Messwertaufnehmer(s) und etwaiger verbundener Messgeräte aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt. Verbundenes Messgerät Ein Gerät, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur und/oder Umwertung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Größen misst. Mengenumwerter Teil des Rechenwerks, das unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit (Temperatur, Dichte usw.), die mittels verbundener Messgeräte ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch — das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand und/oder in eine Masse oder — die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand und/oder in ein Volumen im Basiszustand umrechnet. Anmerkung: Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeräte. Basiszustand Der festgelegte Zustand, in den die bei Messbedingungen gemessene Flüssigkeitsmenge umgewertet wird. Messanlage Eine Anlage, die den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern. Kraftstoffzapfanlage Eine Messanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen, kleinen Booten und kleinen Luftfahrzeugen. Selbstbedienungsanlage Eine Anlage, die es dem Kunden gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit für den Eigenbedarf zu nutzen. Selbstbedienungskomponente Eine spezifische Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehört und es einer oder mehreren Messanlagen ermöglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage ihre Funktion zu erfüllen. Kleinste Messmenge (MMQ) Die kleinste Flüssigkeitsmenge, für die die Messung mit der Messanlage messtechnisch zulässig ist. Direktanzeige Die Anzeige des Volumens oder der Masse, das bzw. die der Messgröße entspricht, für deren Messung das Messgerät physikalisch geeignet ist. Anmerkung: Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere Größe umgewertet werden. Mit/ohne Unterbrechungsmöglichkeit Bei einer Messanlage gilt eine Unterbrechungsmöglichkeit als gegeben, wenn der Flüssigkeitsstrom leicht und schnell unterbrochen werden kann; ist dies nicht der Fall, so gilt sie als Anlage ohne Unterbrechungsmöglichkeit. Durchflussbereich Der Bereich zwischen dem Mindestdurchfluss (Qmin) und dem Höchstdurchfluss (Qmax). SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN 1. Nennbetriebsbedingungen Der Hersteller muss insbesondere die folgenden Nennbetriebsbedingungen für das Gerät angeben: 1.1. den Durchflussbereich In Bezug auf den Durchflussbereich sind folgende Bedingungen einzuhalten: i) Der Durchflussbereich einer Messanlage muss im Durchflussbereich jedes ihrer Bestandteile — insbesondere des Zählers — liegen. ii) Zähler und Messanlage: Tabelle 1 Art der Messanlage Art der Flüssigkeit Mindestverhältnis Qmax: Qmin Kraftstoffzapfanlagen Kein Flüssiggas 10: 1 Flüssiggas 5: 1 Messanlage Kryogene Flüssigkeiten 5: 1 Messanlagen in Fernleitungen und Messanlagen zur Schiffsbeladung Alle Flüssigkeiten Bedarfsgerecht Alle übrigen Messanlagen Alle Flüssigkeiten 4: 1 1.2. die Eigenschaften der mit dem Gerät zu messenden Flüssigkeit, indem die Bezeichnung oder die Art der Flüssigkeit oder ihre maßgeblichen Merkmale angegeben werden, beispielsweise: — Temperaturbereich, — Druckbereich, — Dichtebereich, — Viskositätsbereich; 1.3. den Nennwert der Wechselspannungsversorgung und/oder die Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung; 1.4. den Basiszustand für umgewertete Mengen. Anmerkung: Nummer 1.4 lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eine Temperatur von 15 °C oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 jener Richtlinie für schweres Heizöl, Flüssiggas und Methan eine andere Temperatur vorzuschreiben, unberührt. 2. Genauigkeitsklassen und Fehlergrenzen 2.1. Für Mengen von mindestens zwei Litern lauten die Fehlergrenzen für Anzeigen wie folgt: Tabelle 2 Genauigkeitsklasse 0,3 0,5 1,0 1,5 2,5 Messanlagen (A) 0,3 % 0,5 % 1,0 % 1,5 % 2,5 % Zähler (B) 0,2 % 0,3 % 0,6 % 1,0 % 1,5 % 2.2. Für Mengen unter zwei Litern lauten die Fehlergrenzen für Anzeigen wie folgt: Tabelle 3 Messvolumen V Fehlergrenzen V < 0,1 l Das Vierfache des Wertes der Tabelle 2, bezogen auf 0,1 l 0,1 l ≤ V < 0,2 l Das Vierfache des Wertes der Tabelle 2 0,2 l ≤ V < 0,4 l Das Doppelte des Wertes der Tabelle 2, bezogen auf 0,4 l 0,4 l ≤ V < 1 l Das Doppelte des Wertes der Tabelle 2 1 l ≤ V < 2 l Der Wert der Tabelle 2, bezogen auf 2 l 2.3. Unabhängig von der Messmenge wird der Absolutbetrag der Fehlergrenze durch den größeren der beiden folgenden Werte angegeben: — der Absolutbetrag der in Tabelle 2 oder Tabelle 3 angegebenen Fehlergrenzen, — der Absolutbetrag der Fehlergrenzen für die kleinste Messmenge (Emin). 2.4.1. Für kleinste Messmengen ab 2 Liter gelten die folgenden Bedingungen: Bedingung 1 Emin erfüllt die Bedingung: Emin ≥ 2 R, wobei R der kleinste Teilungswert der Anzeigeeinrichtung ist. Bedingung 2 Emin wird nach folgender Gleichung errechnet: , wobei gilt: — MMQ = kleinste Messmenge, — A = Zahlenwert aus Zeile A der Tabelle 2. 2.4.2. Für kleinste Messmengen unter zwei Liter gilt Bedingung 1 der Nummer 2.4.1, und Emin ist gleich dem Doppelten des in Tabelle 3 festgelegten Wertes, der sich auf Zeile A in Tabelle 2 bezieht. 2.5. Umgewertete Anzeige Im Falle einer umgewerteten Anzeige gelten die Fehlergrenzen der Zeile A in Tabelle 2. 2.6. Mengenumwerter Die auf einen Mengenumwerter zurückzuführenden Fehlergrenzen bei umgewerteten Anzeigen betragen ± (A — B), wobei A und B die in Tabelle 2 festgelegten Werte sind. Teile von Umwertern, die getrennt geprüft werden können: a) Rechenwerk Auf Rechenwerke anwendbare positive oder negative Fehlergrenzen für die Anzeigen von Flüssigkeitsmengen betragen ein Zehntel der in Zeile A der Tabelle 2 angegebenen Fehlergrenzen. b) Verbundene Messgeräte Die Genauigkeit verbundener Messgeräte muss mindestens die Werte in Tabelle 4 erreichen: Tabelle 4 Fehlergrenzen für die Messung von Genauigkeitsklassen der Messanlagen 0,3 0,5 1,0 1,5 2,5 Temperatur ± 0,3 °C ± 0,5 °C ± 1,0 °C Druck Unter 1 MPa: ±50 kPa, Zwischen 1 und 4 MPa: ± 5 % Mehr als 4 MPa: ± 200 kPa, Dichte ± 1 kg/m3 ± 2 kg/m3 ± 5 kg/m3 Diese Werte gelten für die Anzeige der charakteristischen Größen der Flüssigkeit auf dem Mengenumwerter. c) Genauigkeit für die Berechnung Die positiven oder negativen Fehlergrenzen für die Berechnung jeder charakteristischen Größe der Flüssigkeit betragen zwei Fünftel der unter Buchstabe b festgelegten Werte. 2.7. Die Anforderung der Nummer 2.6 Buchstabe a gilt für jede Berechnung, nicht nur für die Umwertung. 2.8. Die Messanlage darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen. 3. Höchstzulässige Auswirkung von Störgrößen 3.1. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf eine Messanlage nur so weit auswirken, dass — die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Nummer 3.2 festgelegte Grenzwert oder — die Anzeige des Messergebnisses eine kurzzeitige Änderung zeigt, die nicht als Messergebnis interpretiert, gespeichert oder übertragen werden kann. Bei einer Messanlage mit Unterbrechungsmöglichkeit kann dies außerdem die Unmöglichkeit der Durchführung einer Messung bedeuten; oder — die Veränderung des Messergebnisses höher ausfällt als der Grenzwert, wobei es dann möglich sein muss, an der Messanlage das unmittelbar vor dem Auftreten des Grenzwertes erfasste Messergebnis wiederherzustellen und den Flüssigkeitsstrom zu unterbrechen. 3.2. Der Grenzwert ist der jeweils größere der folgenden Werte: ein Fünftel der Fehlergrenze für eine bestimmte Messmenge oder Emin. 4. Beständigkeit Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums muss folgendes Kriterium erfüllt sein: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis den in Zeile B der Tabelle 2 für den Zähler angegebenen Wert nicht überschreiten. 5. Eignung 5.1. Für alle Messmengen, die sich auf die gleiche Messung beziehen, dürfen die von verschiedenen Einrichtungen gelieferten Anzeigen nur um höchstens einen Teilungswert voneinander abweichen, wenn der Teilungswert dieser Einrichtungen gleich groß ist. Sind die Teilungswerte der Einrichtungen unterschiedlich groß, so darf die Abweichung nicht größer sein als der größte Teilungswert. Bei Selbstbedienungsanlagen müssen die Teilungswerte der Hauptanzeige der Messanlage und die Teilungswerte der Selbstbedienungskomponente jedoch gleich sein, und die Messergebnisse dürfen nicht voneinander abweichen. 5.2. Es darf nicht möglich sein, die gemessene Menge unter normalen Einsatzbedingungen umzuleiten, sofern diese Umleitung nicht ohne weiteres ersichtlich ist. 5.3. Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit, die nicht mit einfachen Mitteln feststellbar sind, dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die folgenden Werte überschreitet: — 0,5 % für Flüssigkeiten außer genießbaren Flüssigkeiten und für Flüssigkeiten mit einer Viskosität von höchstens 1 mPa.s oder — 1 % für genießbare Flüssigkeiten und für Flüssigkeiten mit einer Viskosität von über 1 mPa.s. In keinem Falle darf die zulässige Abweichung kleiner sein als 1 % der kleinsten Messmenge. Dieser Wert gilt für Luft- oder Gaseinschlüsse. 5.4. Geräte für Direktverkäufe 5.4.1. Eine Messanlage für Direktverkäufe muss mit einer Einrichtung zur Nullstellung der Anzeige ausgestattet sein. Eine Umleitung der gemessenen Menge darf nicht möglich sein. 5.4.2. Die Menge, die Grundlage für den Geschäftsvorgang ist, muss ständig angezeigt werden, bis alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis anerkannt haben. 5.4.3. Messanlagen für Direktverkäufe müssen eine Unterbrechungsmöglichkeit bieten. 5.4.4. Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die in Nummer 5.3 festgelegten Werte überschreitet. 5.5. Kraftstoffzapfanlagen 5.5.1. Anzeigen an Kraftstoffzapfanlagen dürfen während einer Messung nicht auf Null gestellt werden können. 5.5.2. Der Beginn einer neuen Messung darf erst dann möglich sein, nachdem die Anzeige auf Null gestellt worden ist. 5.5.3. Wenn eine Messanlage mit einer Preisanzeige ausgestattet ist, darf die Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem aus dem Grundpreis und der angezeigten Menge errechneten Preis den Emin entsprechenden Preis nicht überschreiten. Jedoch braucht diese Differenz nicht kleiner zu sein als der kleinste Geldwert. 6. Ausfall der Stromversorgung Eine Messanlage muss entweder mit einer Notstromversorgung ausgerüstet sein, die bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung die Durchführbarkeit aller Messfunktionen gewährleistet, oder sie muss mit einer Vorrichtung zur Sicherung und Anzeige der vorhandenen Daten ausgerüstet sein, um den Abschluss des laufenden Geschäftsvorgangs zu ermöglichen, und zudem mit einer Vorrichtung, die den Durchfluss im Moment des Ausfalls der Hauptstromversorgung unterbricht. 7. Inbetriebnahme Tabelle 5 Genauigkeitsklasse Arten von Messanlagen 0,3 Messanlagen in Fernleitungen 0,5 Alle Messanlagen, die nicht an anderer Stelle in dieser Tabelle genannt werden, insbesondere: — Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) — Messanlagen auf Straßentankwagen für Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität (≤ 20 mPa.s) — Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagen — Messanlagen für Milch — Messanlagen zur Betankung von Flugzeugen 1,0 Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas für Messungen bei Temperaturen gleich oder größer als – 10 °C Messanlagen, die üblicherweise zur Klasse 0,3 oder 0,5 gehören, jedoch für Flüssigkeiten verwendet werden — deren Temperatur niedriger als – 10 °C oder höher als 50 °C — deren Viskosität höher als 1 000 mPa.s — deren maximaler Volumendurchfluss nicht höher als 20 l/h ist 1,5 Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas, gemessen bei einer Temperatur unter – 10 °C (außer kryogene Flüssigkeiten) 2,5 Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (Temperaturen unter – 153 °C)
a) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 3 erlauben. b) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie vor, ist er befugt, die Verwendung eines Zählers der Klasse 2 zu verlangen. c) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die Anforderungen in den Nummern 1,1 bis 1,4 sicher, dass die Eigenschaften vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.
(1) Die Mitgliedstaaten können jedoch für Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagen, die zur Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöle verwendet werden, eine der Genauigkeitsklassen 0,3 und 0,5 vorschreiben. Anmerkung: Der Hersteller kann jedoch für einen bestimmten Messanlagentyp eine bessere Genauigkeit angeben. 8. Maßeinheiten Die Anzeige der gemessenen Menge muss in Millilitern, Kubikzentimetern, Litern, Kubikmetern, Gramm, Kilogramm oder Tonnen erfolgen. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: B + F oder B + D oder H1 oder G. ANHANG VIII SELBSTTÄTIGE WAAGEN (MI-006) Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die in Kapitel I des vorliegenden Anhangs aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für nachfolgend definierte selbsttätige Waagen, die dazu bestimmt sind, die Masse eines Körpers unter Nutzung der Wirkung der Schwerkraft auf diesen Körper zu bestimmen. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Selbsttätige Waage Ein Gerät, das die Masse eines Erzeugnisses ohne Eingreifen von Bedienungspersonal bestimmt und dabei einem vorgegebenen automatischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf folgt. Selbsttätige Waage für Einzelwägungen Eine selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B. Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials bestimmt. Selbsttätige Kontrollwaage Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt. Gewichtsauszeichnungswaage Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist. Preisauszeichnungswaage Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind. Selbsttätige Waage zum Abwägen Eine selbsttätige Waage, die Behälter mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Masse eines Schüttguts füllt. Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage) Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nacheinander wägt. Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben. Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes. Gleiswaage Eine selbsttätige Waage, die einen Lastträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN KAPITEL I Für alle Arten selbsttätiger Waagen geltende Anforderungen 1. Nennbetriebsbedingungen Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für das Gerät wie folgt angeben: 1.1. Für die Messgröße: Messbereich als Höchst- und Mindestlast. 1.2. Für die Einflussgrößen der Stromversorgung: Bei Wechselstromversorgung : Nennwert der Wechselspannungsversorgung oder Grenzwerte der Wechselspannung. Bei Gleichstromversorgung : Nennwert und Mindestwert der Gleichspannungsversorgung und die Mindestgleichspannung oder Grenzwerte der Gleichspannung. 1.3. Für die mechanischen und klimatischen Einflussgrößen: Sofern in den folgenden Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Temperaturmindestbereich 30 °C. Die mechanischen Umgebungsklassen gemäß Anhang I Nummer 1.3.2 sind nicht anwendbar. Für Geräte, die besonderen mechanischen Belastungen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Fahrzeugen eingebaute Geräte, legt der Hersteller die mechanischen Einsatzbedingungen fest. 1.4. Für andere Einflussgrößen (soweit zutreffend): Betriebsgeschwindigkeit(en). Merkmale der Wägegüter. 2. Zulässige Wirkung von Störgrößen — Elektromagnetische Umgebungsbedingungen Die geforderte Leistung und der Grenzwert sind im entsprechenden Kapitel dieses Anhangs für jeden Gerätetyp angegeben. 3. Eignung 3.1. Es sind Maßnahmen vorzusehen, die die Auswirkungen der Schrägstellung, der Belastung und der Betriebsgeschwindigkeit in der Weise begrenzen, dass bei normalem Betrieb die Fehlergrenzen eingehalten werden. 3.2. Es sind geeignete Güterfördereinrichtungen vorzusehen, um zu gewährleisten, dass das Gerät während des normalen Betriebs innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet. 3.3. Alle Bedienfelder müssen eindeutig untergliedert und deutlich erkennbar sein. 3.4. Die Integrität der Anzeige (soweit vorhanden) muss durch das Bedienungspersonal nachprüfbar sein. 3.5. Um zu gewährleisten, dass das Gerät während des normalen Betriebs innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet, ist eine entsprechende Nullstelleinrichtung vorzusehen. 3.6. Jedes Ergebnis außerhalb des Messbereichs muss als solches gekennzeichnet sein, soweit ein Ausdruck möglich ist. 4. Konformitätsbewertung Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: Für mechanische Geräte: B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1. Für elektromechanische Geräte: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1. Für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte: B + D oder B + F oder G oder H1. KAPITEL II Selbsttätige Mengenwaagen 1. Genauigkeitsklassen 1.1. Die Geräte werden in folgende Hauptkategorien eingeteilt: X oder Y entsprechend der Angabe des Herstellers. 1.2. Diese Hauptkategorien werden wiederum in vier Genauigkeitsklassen unterteilt: XI, XII, XIII und XIIII und Y (I), Y (II), Y (a) und Y (b), die vom Hersteller festzulegen sind. 2. Geräte der Kategorie X 2.1. Zur Kategorie X gehören Geräte, mit denen Fertigpackungen kontrolliert werden, die entsprechend den für Fertigpackungen geltenden Anforderungen der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht und Volumen in Fertigpackungen hergestellt wurden. 2.2. Die Genauigkeitsklassen werden durch einen Faktor (x) ergänzt, der die höchstzulässige Standardabweichung gemäß Nummer 4.2 beziffert. Der Hersteller gibt den Faktor (x) an, der ≤ 2 sein und der Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k entsprechen muss, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist. 3. Geräte der Kategorie Y Zur Kategorie Y gehören alle anderen selbsttätigen Mengenwaagen. 4. Fehlergrenzen 4.1. Mittlerer Fehler bei Geräten der Kategorie X/Fehlergrenze bei Geräten der Kategorie Y Tabelle 1 Nettolast (m) in Eichwerten (e) Maximal zulässiger mittlerer Fehler Fehler grenze XI Y(I) XII Y(II) XIII Y(a) XIIII Y(b) X Y 0 < m ≤ 50 000 0 < m ≤ 5 000 0 < m ≤ 500 0 < m ≤ 50 ± 0,5 e ± 1 e 50 000 < m ≤ 200 000 5 000 < m ≤ 20 000 500 < m ≤ 2 000 50 < m ≤ 200 ± 1,0 e ± 1,5 e 200 000 < m 20 000 < m ≤ 100 000 2 000 < m ≤ 10 000 200 < m ≤ 1 000 ± 1,5 e ± 2 e 4.2. Standardabweichung Der zulässige Höchstwert für die Standardabweichung von Geräten der Klasse X(x) ist das Ergebnis der Multiplikation des Faktors (x) mit dem Wert in Tabelle 2. Tabelle 2 Nettolast (m) Höchstzulässige Standardabweichung bei Klasse X(1) m ≤ 50 g 0,48 % 50 g < m ≤ 100 g 0,24 g 100 g < m ≤ 200 g 0,24 % 200 g < m ≤ 300 g 0,48 g 300 g < m ≤ 500 g 0,16 % 500 g < m ≤ 1 000 g 0,8 g 1 000 g < m ≤ 10 000 g 0,08 % 10 000 g < m ≤ 15 000 g 8 g 15 000 g < m 0,053 % Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner 1 sein. Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer 1 sein. Für die Klasse XIIII muss (x) größer 1 sein. 4.3. Eichwert — Einteilungswaagen Tabelle 3 Genauigkeits-klassen Eichwert Anzahl der Eichwerte Untergrenze Obergrenze XI Y(I) 0,001 g ≤ e 50 000 — XII Y(II) 0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g 100 100 000 0,1 g ≤ e 5 000 100 000 XIII Y(a) 0,1 g ≤ e ≤ 2 g 100 10 000 5 g ≤ e 500 10 000 XIIII Y(b) 5 g ≤ e 100 1 000 4.4. Eichwert — Mehrteilungswaagen Tabelle 4 Genauigkeits-klassen Eichwert Anzahl der Eichwerte Mindestwert Höchstwert XI Y(I) 0,001 g ≤ ei 50 000 — XII Y(II) 0,001 g ≤ ei ≤ 0,05 g 5 000 100 000 0,1 g ≤ ei 5 000 100 000 XIII Y(a) 0,1 g ≤ ei 500 10 000 XIIII Y(b) 5 g ≤ ei 50 1 000
(1) Bei i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 3, wobei e durch er ersetzt wird. Dabei ist: i = 1, 2, … r i = Teilwägebereich r = Gesamtzahl der Teilbereiche 5. Messbereich Bei den Angaben zum Messbereich für Geräte der Klasse Y muss der Hersteller berücksichtigen, dass die Mindestlast nicht geringer sein darf als die folgenden Werte: Klasse Y(I) : 100 e Klasse Y(II) : 20 e für 0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g, und 50 e für 0,1 g ≤ e Klasse Y(a) : 20 e Klasse Y(b) : 10 e Sortierwaagen, z. B. Briefwaagen und Abfallwaagen : 5 e 6. Dynamisches Justieren 6.1. Die dynamische Justiereinrichtung muss innerhalb eines vom Hersteller angegebenen Gewichtsbereichs arbeiten. 6.2. Nach der Einstellung darf eine dynamische Justiereinrichtung, die die dynamischen Effekte infolge der sich in Bewegung befindlichen Last ausgleicht, nicht außerhalb des Gewichtsbereichs arbeiten können und muss gesichert werden können. 7. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen 7.1. Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen: 7.1.1. Für Geräte der Kategorie X: — Bei selbsttätigem Betrieb gelten die Werte der Tabellen 1 und 2. — Bei statischem Wägen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Werte der Tabelle 1. 7.1.2. Für geräte der kategorie Y: — Für jede Last im selbsttätigen Betrieb gelten die Werte der Tabelle 1. — Bei statischem Wägen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die für die Klasse X angegebenen Werte der Tabelle 1. 7.2. Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist gleich einem Eichwert. 7.3. Temperaturbereich: — Für die Klassen XI und Y(I) beträgt der Mindestbereich 5 °C. — Für die Klassen XII und Y(II) beträgt der Mindestbereich 15 °C. KAPITEL III Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) 1. Genauigkeitsklassen 1.1. Der Hersteller muss sowohl die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) als auch die Betriebsgenauigkeitsklasse(n) X(x) angeben. 1.2. Eine Gerätebauart wird einer Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) zugeordnet, die der höchstmöglichen Genauigkeit für Geräte dieser Bauart entspricht. Nach dem Einbau werden die einzelnen Geräte unter Berücksichtigung des jeweiligen Wägeguts einer oder mehreren Betriebsgenauigkeitsklassen X(x) zugeordnet. Der Klassenbezeichnungsfaktor (x) muss ≤ 2 sein und der Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k entsprechen, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist. 1.3. Die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) gilt für statische Lasten. 1.4. Für die Betriebsgenauigkeitsklasse X(x) ist X ein Bereich, der die Genauigkeit in Bezug zum Lastgewicht setzt, und ist (x) ein Multiplikator für die für Klasse X(1) in Nummer 2.2 angegebenen Fehlergrenzen. 2. Fehlergrenzen 2.1. Fehlergrenzen beim statischen Wägen 2.1.1. Bei statischen Lasten unter Nennbetriebsbedingungen beträgt die Fehlergrenze für die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) das 0,312-fache der höchstzulässigen Abweichung des jeweiligen Füllstands von dem in Tabelle 5 angegebenen Mittelwert, multipliziert mit dem Klassenbezeichnungsfaktor (x). 2.1.2. Bei Geräten, deren Füllung aus mehr als einer Last besteht (z. B. addierende selbsttätige Waagen zum Abwägen oder Teilmengenkombinationswaagen), ist die Fehlergrenze für statische Lasten die für die Füllung gemäß Nummer 2.2 geforderte Genauigkeit (d. h. nicht die Summe der maximal zulässigen Abweichung für die Einzellasten). 2.2. Abweichung vom mittleren Füllgewicht Tabelle 5 Wert der Masse der Füllungen — m(g) Maximal zulässige Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert für Klasse X(1) m ≤ 50 7,2 % 50 < m ≤ 100 3,6 g 100 < m ≤ 200 3,6 % 200 < m ≤ 300 7,2 g 300 < m ≤ 500 2,4 % 500 < m ≤ 1 000 12 g 1 000 < m ≤ 10 000 1,2 % 10 000 < m ≤ 15 000 120 g 15 000 < m 0,8 % Anmerkung: Die für die jeweilige Füllung berechnete Abweichung vom Mittelwert kann angepasst werden, um der Auswirkung der Partikelgröße des Materials Rechnung zu tragen. 2.3. Abweichung in Bezug auf einen Sollwert (Einstellfehler) Für Geräte, bei denen ein Füllgewicht vorgegeben werden kann, darf die Höchstdifferenz zwischen dem Vorgabewert und dem Mittelwert der Füllungen nicht größer als das 0,312-fache der höchstzulässigen Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert gemäß den Angaben in Tabelle 5 sein. 3. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen 3.1. Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen gilt Nummer 2.1. 3.2. Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist gleich einer Veränderung der statischen Gewichtsanzeige um die für die Mindestnennfüllung berechnete Fehlergrenze gemäß Nummer 2.1 oder bei Geräten, bei denen die Füllung aus mehreren Mengen besteht, gleich einer Veränderung, die einen gleich starken Einfluss auf die Füllung ergäbe. Der berechnete Grenzwert wird auf den nächsthöheren Teilungswert (d) gerundet. 3.3. Der Hersteller gibt den Wert der Mindestnennfüllung an. KAPITEL IV Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (SWT) 1. Genauigkeitsklassen Die Geräte werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2; 0,5; 1; 2. 2. Fehlergrenzen Tabelle 6 Genauigkeitsklasse Fehlergrenze der totalisierten Last 0,2 ± 0,10 % 0,5 ± 0,25 % 1 ± 0,50 % 2 ± 1,00 % 3. Summenteilwert Der Summenteilwert (dt) muss in folgenden Grenzen liegen: 0,01 % Max ≤ dt ≤ 0,2 % Max 4. Kleinste Abgabemenge (Σmin) Die kleinste Abgabemenge (Σmin) darf nicht kleiner sein als die Menge, bei der die Fehlergrenze gleich dem Summenteilwert (dt) ist, und nicht kleiner als die vom Hersteller angegebene Mindestlast. 5. Nullstellung Geräte, die nicht nach jeder Entleerung eine Tarawägung durchführen, müssen eine Nullstelleinrichtung besitzen. Der selbsttätige Betrieb muss unterbrochen werden, wenn sich die Anzeige bei Null um folgende Werte geändert hat: — 1 dt bei Geräten mit automatischer Nullstelleinrichtung; — 0,5 dt bei Geräten mit halbautomatischer oder nichtautomatischer Nullstelleinrichtung. 6. Bedieneinrichtung Während des selbsttätigen Betriebs muss eine Sperre Justierungen und ein Zurücksetzen seitens des Bedienpersonals verhindern. 7. Ausdruck Bei Geräten, die mit einer Druckeinrichtung ausgestattet sind, muss die Rücksetzung der Gesamtmenge blockiert sein, bis die Gesamtmenge ausgedruckt ist. Bei einer Unterbrechung des selbsttätigen Betriebs muss ein Ausdruck der Gesamtmenge erfolgen. 8. Leistung bei Auftreten von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen 8.1. Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen gilt Tabelle 7. Tabelle 7 Last (m) in Summenteilungswerten (dt) Fehlergrenze 0 < m ≤ 500 ± 0,5 dt 500 < m ≤ 2 000 ± 1,0 dt 2 000 < m ≤ 10 000 ± 1,5 dt 8.2. Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist ein Summenteilungswert für jedes angezeigte Gewicht und jede gespeicherte Gesamtmenge. KAPITEL V Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren 1. Genauigkeitsklassen Die Geräte werden in die folgenden drei Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,5; 1; 2. 2. Messbereich 2.1. Der Hersteller gibt den Messbereich, das Verhältnis zwischen der Mindestnettolast der Wägezelle und der Höchstlast sowie die kleinste Abgabemenge an. 2.2. Die kleinste Abgabemenge Σmin darf nicht kleiner sein als 800 d in Klasse 0,5; 400 d in Klasse 1; 200 d in Klasse 2. Dabei ist d der Summenteilungswert der Gesamtsummiereinrichtung. 3. Fehlergrenzen Tabelle 8 Genauigkeitsklasse Fehlergrenze der summierten Last 0,5 ± 0,25 % 1 ± 0,5 % 2 ± 1,0 % 4. Geschwindigkeit des Bandes Die Geschwindigkeit des Bandes ist vom Hersteller anzugeben. Bei Bandwaagen mit fest eingestellter Geschwindigkeit und bei Bandwaagen mit variabler Geschwindigkeit und manueller Geschwindigkeitseinstellung darf die Geschwindigkeit um nicht mehr als 5 % vom Nennwert abweichen. Das Messgut darf keine andere Geschwindigkeit aufweisen als das Band. 5. Gesamtsummiereinrichtung Es darf nicht möglich sein, das Gesamtsummierwerk auf Null zurückzustellen. 6. Leistung bei Auftreten von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen 6.1. Die Fehlergrenze aufgrund von Einflussgrößen beträgt für Lasten von nicht weniger als Σmin das 0,7-fache des entsprechenden Wertes aus Tabelle 8 , gerundet auf nächstgelegenen Summenteilungswert (d). 6.2. Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße beträgt für eine Last gleich Σmin das 0,7-fache des der angegebenen Klasse der Bandwaage entsprechenden Wertes aus Tabelle 8 , gerundet auf den nächsthöheren Summenteilungswert (d). KAPITEL VI Selbsttätige Gleiswaagen 1. Genauigkeitsklassen Die Geräte werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2; 0,5; 1; 2. 2. Fehlergrenzen 2.1. Die Fehlergrenzen für das Wägen eines rollenden einzelnen Güterwagens oder eines gesamten Zuges sind in Tabelle 9 angegeben. Tabelle 9 Genauigkeitsklasse Fehlergrenzen 0,2 ± 0,1 % 0,5 ± 0,25 % 1 ± 0,5 % 2 ± 1,0 % 2.2. Die Fehlergrenze für das Wägen rollender gekuppelter oder ungekuppelter Güterwaggons ist einer der folgenden Werte (es gilt der höchste Wert): — der gemäß Tabelle 9 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Teilungswert; — der gemäß Tabelle 9 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Teilungswert, für ein Gewicht von 35 % des Waggonhöchstgewichts (laut Aufschrift); — ein Teilungswert (d). 2.3. Die Fehlergrenze für das Wägen rollender Züge ist einer der folgenden Werte (es gilt der höchste Wert): — der gemäß Tabelle 9 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Teilungswert; — der gemäß Tabelle 9 berechnete Wert für einen einzelnen Waggon mit einem Gewicht von 35 % des Waggonhöchstgewichts (laut Aufschrift), multipliziert mit der Anzahl der Referenzwaggons (höchstens 10) im Zug und gerundet auf den nächsten Teilungswert; — ein Teilungswert (d) für jeden Waggon, jedoch höchstens 10 d. 2.4. Beim Wägen gekoppelter Güterwagen dürfen die Fehler von höchstens 10 % der Wägeergebnisse, die bei einer oder mehreren Durchfahrten des Zuges erhalten wurden, die in Nummer 2.2 angegebenen Fehlergrenzen überschreiten, jedoch darf das Zweifache der Fehlergrenze nicht überschritten werden. 3. Teilungswert (d) Die Beziehung zwischen Genauigkeitsklasse und Teilstrichabstand ist in Tabelle 10 angegeben. Tabelle 10 Genauigkeitsklasse Teilungswert (d) 0,2 d ≤ 50 kg 0,5 d ≤ 100 kg 1 d ≤ 200 kg 2 d ≤ 500 kg 4. Messbereich 4.1. Die Mindestlast darf nicht kleiner als 1 t sein; sie darf nicht größer sein als das Ergebnis der Division des minimalen Waggongewichts durch die Anzahl der Teilwägungen. 4.2. Das minimale Waggongewicht darf nicht kleiner als 50 d sein. 5. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen 5.1. Die Fehlergrenze aufgrund einer Einflussgröße ist in Tabelle 11 angegeben. Tabelle 11 Last (m) in Teilungswerten von Summierzählern (d) Fehler grenzen 0 < m ≤ 500 ± 0,5 d 500 < m ≤ 2 000 ± 1,0 d 2 000 < m ≤ 10 000 ± 1,5 d 5.2. Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße beträgt einen Teilungswert. ANHANG IX TAXAMETER (MI-007) Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Taxameter. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Taxameter Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Signalgeber betrieben wird und mit diesem ein Messgerät bildet. Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an. Fahrpreis Der Fahrpreis ist der für eine Fahrt geschuldete Geldbetrag, der anhand eines festen Grundpreises und/oder der Wegstrecke und/oder der Fahrtdauer ermittelt wird. Der Fahrpreis umfasst keine Zuschläge für besonderen Aufwand. Umschaltgeschwindigkeit Die Umschaltgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die sich aus der Division eines Zeittarifs durch einen Wegtarif ergibt. Standardberechnungsmodus S (einfache Tarifberechnung) Fahrpreisberechnung in der Weise, dass unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit der Zeittarif und oberhalb der Umschaltgeschwindigkeit der Wegtarif zugrunde gelegt wird. Standardberechnungsmodus D (doppelte Tarifberechnung) Fahrpreisberechnung in der Weise, dass während der gesamten Fahrt gleichzeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt wird. Betriebseinstellung Die unterschiedlichen Einstellungen, bei denen ein Taxameter in jeweils unterschiedlichen Betriebsarten arbeitet. Die Betriebseinstellungen unterscheiden sich durch folgende Anzeigen: „Frei“ : In dieser Betriebseinstellung ist die Fahrpreisberechnung deaktiviert. „Besetzt“ : In dieser Betriebseinstellung wird der Fahrpreis auf der Grundlage eines eventuellen Grundpreises und eines Weg- und/oder Zeittarifs berechnet. „Kasse“ : In dieser Betriebseinstellung wird der für die Fahrt geschuldete Fahrpreis angezeigt und gleichzeitig mindestens die zeitbezogene Fahrpreisberechnung deaktiviert. KONSTRUKTIONSANFORDERUNGEN 1. Ein Taxameter muss so konstruiert sein, dass es die Wegstrecke errechnet und die Fahrtdauer misst. 2. Ein Taxameter muss so konstruiert sein, dass der Fahrpreis wie folgt berechnet und angezeigt wird: In der Betriebseinstellung „Besetzt“ wird der in Stufen entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Fortschaltbetrag steigende Fahrpreis angezeigt. In der Betriebseinstellung „Kasse“ wird der für die Fahrt errechnete Endbetrag angezeigt. 3. Ein Taxameter muss die Normalberechnungsmodi S und D verarbeiten können. Es muss möglich sein, zwischen diesen Berechnungsmodi mit gesicherter Betriebsstellung zu wählen. 4. Ein Taxameter muss über eine (oder mehrere) geeignete gesicherte Schnittstelle(n) folgende Daten übertragen können: — Betriebseinstellung: „Frei“, „Besetzt“ oder „Kasse“; — Zählwerksdaten gemäß Nummer 15.1; — allgemeine Daten: Konstante des Wegstreckensignalgebers, Datum der Sicherung, Taxikennung, Echtzeit, Tarifkennung; — Preisdaten einer Fahrt: in Rechnung gestellte Gesamtsumme, Fahrpreis, Berechnung des Fahrpreises, Zuschlag, Datum, Fahrtbeginn, Fahrtende, zurückgelegte Strecke; — Tarifdaten: Parameter des bzw. der Tarife. Aufgrund nationaler Rechtsvorschriften besteht möglicherweise die Pflicht, bestimmte Geräte an die Schnittstelle(n) eines Taxameters anzuschließen. In diesem Fall muss es möglich sein, mittels einer Sicherheitseinstellung den Betrieb des Taxameters automatisch zu verhindern, wenn das erforderliche Gerät nicht vorhanden ist oder nicht vorschriftsmäßig funktioniert. 5. Es muss gegebenenfalls möglich sein, ein Taxameter auf die Konstante des Wegstreckensignalgebers anzupassen, an den es angeschlossen werden soll, und diese Einstellung zu sichern. NENNBETRIEBSBEDINGUNGEN 6.1. Es gilt die mechanische Umgebungsklasse M3. 6.2. Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für das Gerät angeben und dabei insbesondere Folgendes festlegen: — einen Mindesttemperaturbereich von 80 °C für die klimatische Umgebung; — die Grenzen der Gleichstromversorgung, für die das Gerät ausgelegt ist. FEHLERGRENZEN 7. Die Fehlergrenzen — ausgenommen Fehler aufgrund des Einsatzes des Taxameters in einem Taxi — betragen: — für die verstrichene Zeit: ± 0,1 % — mindestens: 0,2s; — für die zurückgelegte Strecke: ± 0,2 % — mindestens: 4 m; — für die Berechnung des Fahrpreises: ± 0,1 % — Mindestwert, einschließlich Rundung: entsprechend der niedrigstwertigen Ziffernstelle der Fahrpreisanzeige ZULÄSSIGE AUSWIRKUNGEN VON STÖRGRÖSSEN 8. Elektromagnetische Störfestigkeit 8.1. Es gilt die elektromagnetische Umgebungsklasse E3. 8.2. Die in Nummer 7 festgelegten Fehlergrenzen sind auch bei Auftreten einer elektromagnetischen Störung einzuhalten. AUSFALL DER STROMVERSORGUNG 9. Bei Abfall der Stromversorgung unter den vom Hersteller angegebenen unteren Betriebsgrenzwert muss das Taxameter — ordnungsgemäß weiterarbeiten oder den ordnungsgemäßen Betrieb ohne Verlust der vor dem Spannungsabfall verfügbaren Daten wieder aufnehmen, wenn der Spannungsabfall vorübergehend auftritt, d. h. durch das Wiederanlassen des Motors verursacht ist; — einen laufenden Messvorgang abbrechen und zur Betriebsstellung „Frei“ zurückkehren, wenn der Spannungsabfall länger andauert. SONSTIGE ANFORDERUNGEN 10. Die Bedingungen für die Kompatibilität zwischen dem Taxameter und dem Wegstreckensignalgeber werden vom Hersteller des Taxameters festgelegt. 11. Zuschläge für besonderen Aufwand, die vom Fahrer manuell eingegeben werden, dürfen nicht im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen sein. In diesem Fall ist es jedoch gestattet, dass ein Taxameter den Wert des Fahrpreises einschließlich des Zuschlags zeitweilig anzeigt. 12. Erfolgt die Berechnung des Fahrpreises nach Berechnungsmodus D, so darf das Taxameter über einen zusätzlichen Anzeigemodus verfügen, bei dem lediglich die Gesamtstrecke und -dauer der Fahrt in Echtzeit angezeigt werden. 13. Alle für den Fahrgast angezeigten Werte müssen anhand entsprechender Bezeichnungen identifizierbar sein. Sowohl die Werte als auch die Identifizierungsangaben müssen bei Tageslicht- und Nachtverhältnissen deutlich lesbar sein. 14.1. Können der zu zahlende Fahrpreis oder die Maßnahmen gegen betrügerische Verwendung durch Auswahl aus einer Reihe von vorprogrammierten Funktionen oder durch freie Dateneingabe beeinflusst werden, so muss es möglich sein, die Geräteeinstellungen und die Dateneingaben zu sichern. 14.2. Die Sicherungsmöglichkeiten in einem Taxameter sind so auszulegen, dass eine getrennte Sicherung der Einstellungen möglich ist. 14.3. Die in Anhang I Nummer 8.3 enthaltenen Vorschriften gelten auch für die Tarife. 15.1. Ein Taxameter muss mit nicht rückstellbaren Zählwerken für alle folgenden Werte ausgestattet sein: — gesamte vom Taxi zurückgelegte Wegstrecke; — gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke; — Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen; — Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge; — Gesamtsumme der als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge. In den aufsummierten Werten müssen die nach Nummer 9 unter den Bedingungen eines Ausfalls der Stromversorgung gesicherten Werte enthalten sein. 15.2. Wenn das Taxameter von der Stromversorgung getrennt wird, muss die Möglichkeit bestehen, die darin aufsummierten Werte ein Jahr lang zu speichern, damit sie in ein anderes Medium ausgelesen werden können. 15.3. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anzeige von aufsummierten Werten zur Täuschung von Fahrgästen verwendet werden kann. 16. Ein automatischer Tarifwechsel ist zulässig auf der Grundlage — der Wegstrecke; — der Fahrtdauer; — der Tageszeit; — Datum ; — des Wochentags. 17. Wenn bestimmte Merkmale des Taxis für den fehlerfreien Betrieb des Taxameters von Bedeutung sind, muss das Taxameter Mittel umfassen, um die Verbindung des Taxameters mit dem Taxi, in dem es eingebaut ist, zu sichern. 18. Nach Einbau des Taxameters muss es zu Prüfzwecken möglich sein, die Genauigkeit der Zeit- und Wegstreckenmessung und die Genauigkeit der Berechnung jeweils gesondert zu prüfen. 19. Ein Taxameter ist so auszulegen und die Herstelleranweisungen für den Einbau sind so zu gestalten, dass bei Einbau nach den Herstelleranweisungen betrügerische Veränderungen des Messsignals für die zurückgelegte Wegstrecke hinreichend ausgeschlossen sind. 20. Die allgemeine wesentlichen Anforderung für den Schutz vor betrügerischer Verwendung ist so zu erfüllen, dass die Interessen des Fahrgastes, des Fahrers, des Unternehmers und der Steuerbehörden geschützt sind. 21. Ein Taxameter ist so auszulegen, dass die Fehlergrenzen ohne Justierung über einen Zeitraum von einem Jahr bei normaler Verwendung eingehalten werden können. 22. Das Taxameter ist mit einer Echtzeituhr auszustatten, die die Tageszeit und das Datum erfasst, wobei einer dieser Werte oder beide Werte für den automatischen Tarifwechsel verwendet werden können. Für die Echtzeituhr gelten folgende Anforderungen: — Die Zeiterfassung muss mit einer Genauigkeit von 0,02 % erfolgen. — Die Korrekturmöglichkeit beträgt maximal 2 Minuten pro Woche. Die Einstellung auf Sommer- und Winterzeit muss automatisch erfolgen. — Eine automatische oder manuelle Korrektur während einer Fahrt muss verhindert werden. 23. Die Werte für die zurückgelegte Wegstrecke und die verstrichene Zeit müssen gemäß dieser Richtlinie unter Verwendung folgender Einheiten angezeigt bzw. ausgedruckt werden: Zurückgelegte Wegstrecke: — in Kilometern. — in Meilen in jenen Mitgliedstaaten, für die Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/181/EWG gilt. Verstrichene Zeit: — Sekunden, Minuten oder Stunden, je nach Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die notwendige Auflösung und die Vermeidung von Missverständnissen. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: B + F oder B + D oder H1. ANHANG X MASSVERKÖRPERUNGEN (MI-008) KAPITEL I Verkörperte Längenmaße Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die in diesem Kapitel aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für die nachfolgend definierten verkörperten Längenmaße. Die Anforderung hinsichtlich der Beifügung einer Kopie der Konformitätserklärung kann jedoch in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für jedes Einzelgerät gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Verkörpertes Längenmaß Ein Gerät mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längenmaßeinheiten angegeben sind. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN Referenzbedingungen 1.1. Bei Messbändern mit einer Länge ab fünf Metern sind die Fehlergrenzen einzuhalten, wenn eine Zugkraft von fünfzig Newton oder andere vom Hersteller angegebene und entsprechend auf dem Messband vermerkte Zugkräfte wirken oder im Falle von starren oder halbstarren Längenmaßen keine Zugkraft zu berücksichtigen ist. 1.2. Die Referenztemperatur beträgt 20 °C, sofern vom Hersteller nicht anders angegeben und auf dem Längenmaß entsprechend vermerkt. Fehlergrenzen 2. Die Fehlergrenzen (positiv oder negativ in mm) zwischen zwei nicht aufeinander folgenden Einteilungsmarken werden durch die Formel (a + bL) ausgedrückt; hierbei gilt: — L ist die auf den nächsten vollen Meter aufgerundete Größe der zu messenden Länge; — a und b sind der Tabelle 1 zu entnehmen. Ist der begrenzende Teilungsschritt eine Fläche, so wird die Fehlergrenze für einen beliebigen Abstand beginnend an diesem Punkt um den in Tabelle 1 angegebenen Wert c erhöht. Tabelle 1 Genauigkeitsklasse a (mm) b c (mm) I 0,1 0,1 0,1 II 0,3 0,2 0,2 III 0,6 0,4 0,3 D: Spezialklasse für Peilbänder Bis einschließlich 30 m 1,5 Null Null S: Spezialklasse für Tankbandmaße Für jeweils 30 m Länge, wenn das Band auf einer ebenen Fläche aufliegt 1,5 Null Null
(1) Gilt für Kombinationen aus Messband und Senkgewicht.
(2) Bei einer Nennlänge des Messbandes von über 30 m darf die Fehlergrenze für jeweils 30 m Bandlänge um 0,75 mm erhöht werden. Peilbänder der Klasse I oder II sind ebenfalls zulässig; in diesem Fall beträgt die Fehlergrenze für jede Länge zwischen zwei Teilungsmarken, von denen sich die eine auf dem Senkgewicht und die andere auf dem Messband befindet, ± 0,6 mm, wenn sich aus der Berechnung der Formel ein Wert unter 0,6 mm ergibt. Die Fehlergrenze für die Länge zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsmarken und die Fehlergrenzen zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsschritten sind in Tabelle 2 angegeben. Tabelle 2 Länge i des Teilungsschrittes Fehlergrenze oder höchstzulässige Abweichung in mm nach Genauigkeitsklasse I II III i ≤ 1 mm 0,1 0,2 0,3 1 mm < i ≤ 1 cm 0,2 0,4 0,6 Die Gelenke von Gliedermaßstäben sind so auszulegen, dass zusätzlich zu den oben genannten Abweichungen keine Abweichungen über 0,3 mm bei Klasse II und über 0,5 mm bei Klasse III auftreten. Werkstoffe und Materialien 3.1. Die für verkörperte Längenmaße verwendeten Werkstoffe sind so zu wählen, dass bei Längenänderungen aufgrund von Abweichungen von der Referenztemperatur von bis zu ± 8 °C die Fehlergrenze nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für Maße der Klassen S und D, wenn seitens des Herstellers vorgesehen ist, dass die ermittelten Messwerte erforderlichenfalls zwecks Berücksichtigung der Wärmedehnung korrigiert werden müssen. 3.2. Längenmaße aus Werkstoffen, deren Abmessungen sich unter dem Einfluss unterschiedlichster relativer Luftfeuchtigkeit wesentlich verändern können, dürfen nur den Klassen II oder III zugeordnet werden. Markierungen 4. Der Nennwert ist auf dem Längenmaß zu markieren. Bei Millimetermaßstäben sind alle Zentimetermarkierungen zu nummerieren; bei Längenmaßen mit Teilungsschritt über 2 cm sind alle Teilungsmarken zu nummerieren. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: F1 oder D1 oder B + D oder H oder G. KAPITEL II Ausschankmaße Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen dieses Kapitels und die in diesem Kapitel aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für die nachstehend definierten Ausschankmaße. Die Anforderung hinsichtlich der Beifügung einer Kopie der Konformitätserklärung kann jedoch in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für jedes Einzelgerät gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung. Die Anforderung, wonach das Gerät Angaben zu seiner Genauigkeit aufweisen muss, gilt ebenfalls nicht. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Ausschankmaß Ein Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist. Strichmaß Ein Ausschankmaß mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens. Randmaß Ein Ausschankmaß, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermögen ist. Umfüllmaß Ein Ausschankmaß, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird. Fassungsvermögen Das Fassungsvermögen ist bei Randmaßen das Innenvolumen bzw. bei Strichmaßen das Innenvolumen bis zur Füllstandmarkierung. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN 1. Referenzbedingungen 1.1. Temperatur: Die Referenztemperatur für die Messung des Fassungsvermögens beträgt 20 °C. 1.2. Lage für korrekte Anzeige: Freistehend auf ebener Fläche. 2. Fehlergrenzen Tabelle 1 Strichmaß Randmaß Umfüllmaß < 100 ml ± 2 ml – 0 + 4 ml ≥ 100 ml ± 3 % – 0 + 6 % Ausschankmaß < 200 ml ± 5 % – 0 + 10 % ≥ 200 ml ± (5 ml + 2,5 %) – 0 + 10 ml + 5 % 3. Werkstoffe Ausschankmaße müssen aus einem Werkstoff bestehen, der ausreichend formstabil und maßhaltig ist, damit das Fassungsvermögen die Fehlergrenzen nicht überschreitet. 4. Form 4.1. Umfüllmaße müssen so ausgelegt sein, dass eine den Fehlergrenzen entsprechende Veränderung des Inhalts eine Höhenänderung von mindestens 2 mm am Rand bzw. an der Füllstandsmarkierung bewirkt. 4.2. Umfüllmaße müssen so ausgelegt sein, dass das vollständige Entleeren der gemessenen Flüssigkeit nicht behindert wird. 5. Kennzeichnung 5.1. Die Nennfüllstandsmenge ist deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Maß anzugeben. 5.2. Ausschankmaße können außerdem mit bis zu drei deutlich voneinander unterscheidbaren Füllstandsmengen gekennzeichnet sein, von denen keine mit einer der anderen verwechselt werden darf. 5.3. Sämtliche Füllhöhenmarkierungen müssen ausreichend deutlich und dauerhaft sein, um sicherzustellen, dass die Fehlergrenzen während des Gebrauchs nicht überschritten werden. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: A2 oder F1 oder D1 oder E1 oder B + E oder B + D oder H. ANHANG XI GERÄTE ZUR MESSUNG VON LÄNGEN UND IHRER KOMBINATIONEN (MI-009) Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Längenmessgeräte der definierten Arten. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Längenmessgerät Ein Längenmessgerät dient zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden (z. B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts. Flächenmessgeräte Ein Flächenmessgerät dient zur Bestimmung der Fläche unregelmäßig begrenzter Objekte, z. B. Leder. Mehrdimensionale Messgeräte Ein mehrdimensionales Messgerät dient zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) des kleinsten umhüllenden Quaders eines Messguts. KAPITEL I Für alle Längenmessgeräte geltende Anforderungen Elektromagnetische Störfestigkeit 1. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf ein Gerät zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen nur so weit auswirken, dass — die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Nummer 2 festgelegte Grenzwert oder — es unmöglich ist, eine Messung durchzuführen oder — beim Messergebnis kurzzeitige Schwankungen auftreten, die nicht als Messergebnis ausgelegt, gespeichert und übertragen werden können oder — beim Messergebnis Schwankungen auftreten, die so gravierend sind, dass sie von allen am Messergebnis Interessierten wahrgenommen werden. 2. Der Grenzwert entspricht einem Teilungswert. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: Für mechanische oder elektromechanische Geräte: F1 oder E1 oder D1 oder B + F oder B + E oder B + D oder H oder H1 oder G. Für elektronische Geräte oder Geräte, die Software enthalten: B + F oder B + D oder H1 oder G. KAPITEL II Längenmessgeräte Merkmale des Messguts 1. Textile Flächengebilde sind durch den charakteristischen Faktor K gekennzeichnet. Dieser Faktor berücksichtigt die Dehnbarkeit und die Festigkeit des Messguts und bestimmt sich nach folgender Formel: K = , dabei sind: ε die relative Dehnung einer 1 m breiten Gewebeprobe bei einer Zugkraft von 10 N, GA die Festigkeit einer Gewebeprobe in N/m2. Betriebsbedingungen 2.1. Bereich Abmessungen und gegebenenfalls K-Faktor innerhalb der herstellerseitig für das Gerät angegebenen Bereiche. Die Bereiche für den K-Faktor sind in Tabelle 1 angeführt: Tabelle 1 Gruppe Bereich von K Produkt I 0 < K < 2 × 10–2 N/m2 Geringe Dehnbarkeit II 2 × 10–2 N/m2 < K < 8 × 10–2 N/m2 Mittlere Dehnbarkeit III 8 × 10–2 N/m2 < K < 24 × 10–2 N/m2 Hohe Dehnbarkeit IV 24 × 10–2 N/m2 < K Sehr hohe Dehnbarkeit 2.2. Wird das Messgut nicht vom Messgerät vorwärtsbewegt, so muss seine Geschwindigkeit in dem vom Hersteller für das Gerät festgelegten Bereich liegen. 2.3. Ist das Messergebnis abhängig von der Dicke, der Oberflächenbeschaffenheit und der Art der Zuführung (z. B. von einer großen Rolle oder einem Stapel), so werden die entsprechenden Beschränkungen vom Hersteller angegeben. Fehlergrenzen 3. Gerät Tabelle 2 Genauigkeitsklasse Fehlergrenzen I 0,125 %, aber nicht weniger als 0,005 Lm II 0,25 %, aber nicht weniger als 0,01 Lm III 0,5 %, aber nicht weniger als 0,02 Lm Hierbei ist Lm die kleinste messbare Länge, d. h. die geringste vom Hersteller angegebene Länge, für deren Messung das Gerät bestimmt ist. Die wahre Länge der verschiedenen Arten von Materialien ist mit geeigneten Geräten (z. B. mit Messbändern) zu messen. Das Messgut ist dabei gerade und ungedehnt auf einer geeigneten Unterlage (z. B. auf einem geeigneten Tisch) auszulegen. Weitere Anforderungen 4. Die Geräte müssen gewährleisten, dass das Messgut entsprechend der vorgesehenen Dehnbarkeit, für die das Gerät ausgelegt ist, ungedehnt vermessen wird. KAPITEL III Flächenmessgeräte Betriebsbedingungen 1.1. Bereich Die Abmessungen müssen innerhalb des vom Hersteller für das Gerät angegebenen Bereichs liegen. 1.2. Beschaffenheit des Messguts Der Hersteller muss gegebenenfalls die Einschränkungen für die Geräte im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit, der Dicke und der Oberflächenbeschaffenheit des Messguts angeben. Fehlergrenzen 2. Gerät Die Fehlergrenze beträgt 1,0 %, jedoch nicht weniger als 1 dm2. Weitere Anforderungen 3. Vorlage des Messguts Im Falle eines Zurückziehens oder Anhaltens des Messguts darf sich keine Messabweichung ergeben, oder die Anzeige ist zu löschen. 4. Teilungswert Der Teilungswert der Geräte muss bei 1,0 dm2 liegen. Ferner muss es möglich sein, für Prüfzwecke auf einen Teilungswert von 0,1 dm2 zurückzugreifen. KAPITEL IV Mehrdimensionale Messgeräte Betriebsbedingungen 1.1. Bereich Die Abmessungen müssen innerhalb des vom Hersteller für das Gerät angegebenen Bereichs liegen. 1.2. Mindestabmessung Die Untergrenze der Mindestabmessung für alle Werte des Teilungsschrittes ist in Tabelle 1 angegeben. Tabelle 1 Teilungsschritt (d) Mindestabmessung (Untergrenze) d ≤ 2 cm 10 d 2 cm < d ≤ 10 cm 20 d 10 cm < d 50 d 1.3. Geschwindigkeit des Messguts Die Geschwindigkeit muss innerhalb des vom Hersteller für das Gerät angegebenen Bereichs liegen. Fehlergrenzen 2. Gerät Die Fehlergrenze beträgt ± 1,0 d. ANHANG XII ABGASANALYSATOREN (MI-010) Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für die nachstehend definierten Abgasanalysatoren, die zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Abgasanalysator Ein Abgasanalysator ist ein Messgerät, das zur Ermittlung der Volumenanteile bestimmter Bestandteile des Abgases eines Kraftfahrzeugmotors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit der analysierten Probe dient. Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), Sauerstoff (O2) und Kohlenwasserstoffe (HC). Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C6 H14) auszudrücken; die Messung erfolgt mit Nahinfrarot-Absorptionstechniken. Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO2 und O2 werden als Prozentsatz (% vol) ausgedrückt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als Teile pro Million (ppm vol). Darüber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den Volumenanteilen der Abgasbestandteile. Lambda-Wert Der Lambda-Wert ist ein dimensionsloser Wert zur Darstellung des Verbrennungswirkungsgrades eines Motors als Luft/Kraftstoff-Verhältnis in den Abgasen. Er wird mit einer genormten Referenzformel bestimmt. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN Geräteklassen 1. Für Abgasanalysatoren sind zwei Geräteklassen (0 und I) definiert. Die jeweiligen Mindestmessbereiche für diese Klassen sind in Tabelle 1 angegeben. Tabelle 1 Geräteklassen und Messbereiche Parameter Klasse 0 und I CO-Anteil von 0 bis 5 % vol CO2-Anteil von 0 bis 16 % vol Kohlenwasserstoff-Anteil von 0 bis 2 000 ppm vol O2-Anteil von 0 bis 21 % vol λ von 0,8 bis 1,2 Nennbetriebsbedingungen 2. Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind vom Hersteller wie folgt anzugeben: 2.1. Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrößen: — einen Mindesttemperaturbereich von 35 °C für die klimatische Umgebung; — Es gilt die mechanische Umgebungsklasse M1. 2.2. Für die Einflussgrößen der elektrischen Leistung: — Spannungs- und Frequenzbereich für die Wechselspannungsversorgung; — Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung. 2.3. Für den Umgebungsdruck: — Die Mindest- und Höchstwerte des Umgebungsdrucks betragen für beide Klassen: pmin ≤ 860 hPa, pmax ≥ 1 060 hPa. Fehlergrenzen 3. Es gelten folgende Fehlergrenzen: 3.1. Für jeden gemessenen Anteil ist der unter Nennbetriebsbedingungen gemäß Anhang I Nummer 1.1 zugelassene Wert der höchsten Abweichung der größere der beiden in Tabelle 2 dargestellten Werte. Absolute Werte werden in % vol oder ppm vol, Prozentanteile werden in Prozent des wahren Wertes ausgedrückt. Tabelle 2 Fehlergrenzen Parameter Klasse 0 Klasse I CO-Anteil ± 0,03 % vol ± 5 % ± 0,06 % vol ± 5 % CO2-Anteil ± 0,5 % vol ± 5 % ± 0,5 % vol ± 5 % Kohlenwasserstoff-Anteil ± 10 ppm vol ± 5 % ± 12 ppm vol ± 5 % O2-Anteil ± 0,1 % vol ± 5 % ± 0,1 % vol ± 5 % 3.2. Die Fehlergrenze bei der Berechnung des Lambda-Werts beträgt 0,3 %. Die Berechnung des konventionellen wahren Werts erfolgt nach der Formel unter Nummer 5.3.7.3. der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) . Die von dem Gerät angezeigten Werte werden zu diesem Zweck für die Berechnung verwendet. Zulässige Auswirkung von Störgrößen 4. Für jeden durch das Gerät gemessenen Volumenanteil entspricht der Grenzwert der Fehlergrenze für den betreffenden Parameter. 5. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich nur so weit auswirken, dass — die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Nummer 4 festgelegte Grenzwert — oder die Ausgabe des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis ausgelegt werden kann. Weitere Anforderungen 6. Die Auflösung muss den in Tabelle 3 angegebenen Werten entsprechen bzw. darf um eine Größenordnung über diesen Werten liegen. Tabelle 3 Auflösung CO CO2 O2 HC Klassen 0 und I 0,01 % vol 0,1 % vol 1 ppm vol
(1) Der Lambda-Wert ist mit einer Auflösung von 0,001 anzuzeigen. 7. Die Standardabweichung von 20 Messungen darf ein Drittel der Fehlergrenze des jeweiligen Abgasvolumenanteils nicht überschreiten. 8. Bei der Messung von CO, CO2 und HC muss das Gerät unter Einschluss des vorgegebenen Gaszuführungssystems 95 % des mit Kalibriergasen ermittelten Endwerts innerhalb von 15 Sekunden nach Umschalten von einem Nullgas, z. B. Frischluft, anzeigen. Bei der Messung von O2 muss das Gerät unter vergleichbaren Bedingungen einen um weniger als 0,1 % vol von Null abweichenden Wert innerhalb von 60 Sekunden nach Umschalten von Frischluft auf ein sauerstofffreies Gas anzeigen. 9. Abgasbestandteile, die neben den zu messenden Bestandteilen im Abgas enthalten sind, dürfen das Messergebnis um höchstens die Hälfte der Fehlergrenze beeinträchtigen, wenn diese Bestandteile in folgenden Höchstvolumenanteilen vorliegen: 6 % vol CO, 16 % vol CO2, 10 % vol O2, 5 % vol H2, 0,3 % vol NO, 2 000 ppm vol HC (als n-Hexan), Wasserdampf bis zur Sättigung. 10. Ein Abgasanalysator muss über eine Justiereinrichtung für das Nullstellen, die Gaskalibrierung und die interne Justierung verfügen. Das Nullstellen und die interne Justierung müssen automatisch erfolgen. 11. Bei automatischen oder halbautomatischen Justiereinrichtungen darf das Gerät eine Messung erst ausführen, nachdem die Justierungen vorgenommen worden sind. 12. Ein Abgasanalysator muss Kohlenwasserstoffrückstände im Gaszuführungssystem erkennen. Die Durchführung einer Messung darf nicht möglich sein, wenn die Konzentration der vor einer Messung vorhandenen Kohlenwasserstoffrückstände 20 ppm vol überschreitet. 13. Ein Abgasanalysator muss über eine Einrichtung verfügen, die eine Funktionsstörung des Sensors des Sauerstoffkanals aufgrund von Verschleiß oder Beschädigung der Anschlussleitung erkennt. 14. Kann ein Abgasanalysator für verschiedene Kraftstoffe verwendet werden (z. B. Benzin oder Flüssiggas), muss es möglich sein, die geeigneten Koeffizienten für die Lambda-Berechnung so zu wählen, dass keine Unklarheit in Bezug auf die anzuwendende Formel besteht. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: B + F oder B + D oder H1. ANHANG XIII EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX) 1. Gerätemodell/Gerät (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer): 2. Namen und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten: 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller. 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann eine Abbildung enthalten, sofern dies für die Identifizierung des Geräts erforderlich ist): 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder normativen Dokumente, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen normativen Dokumente oder anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: 7. (Gegebenenfalls:) Die notifizierte Stelle (Name, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Tätigkeit) … und folgende Bescheinigung ausgestellt: 8. Zusatzangaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift): ANHANG XIV TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit Änderungsrechtsakten (gemäß Artikel 52) Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1). Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81). Nur Teil B Nummer 3 des Anhangs Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1). Nur Nummer 3.8 des Anhangs Richtlinie 2009/137/EG (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 7). Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). Nur Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g TEIL B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 52) Richtlinie Umsetzungsfrist Datum der Anwendung 2004/22/EG 30. April 2006 30. Oktober 2006 2006/96/EG 2009/137/EG 1. Dezember 2010 1. Juni 2011 ANHANG XV ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 2004/22/EG Diese Richtlinie Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 4 Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 6 bis 9 — Artikel 4 Absatz 5 und Absätze 10 bis 22 Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Artikel 6 Absatz 2 — Artikel 7 Absatz 1 Artikel 20 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 22 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 3 — Artikel 7 Absatz 4 — Artikel 8 Artikel 7 — Artikel 8 — Artikel 9 — Artikel 10 — Artikel 11 — Artikel 12 — Artikel 13 Artikel 9 Artikel 17 Artikel 10 Artikel 18 Artikel 11 Absatz 1 — Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 — Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 23 Absatz 2 Artikel 12 — Artikel 13 Absatz 1 — Artikel 13 Absatz 2 — — Artikel 14 Absatz 1 — Artikel 14 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 4 Artikel 14 Absatz 4 Artikel 14 — Artikel 15 Absatz 1 Artikel 46 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 2 Artikel 46 Absatz 3 Artikel 15 Absatz 3 — Artikel 15 Absatz 4 — Artikel 15 Absatz 5 — Artikel 16 Absatz 1 Artikel 15 Artikel 16 Absatz 2 Artikel 47 Artikel 16 Absatz 3 Artikel 16 Artikel 16 Absatz 4 — Artikel 17 Absatz 1 — Artikel 17 Absatz 2 Artikel 21 Absatz 2 Artikel 17 Absatz 3 Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 22 Absatz 2 Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2 — Artikel 17 Absatz 5 — Artikel 18 — — Artikel 19 — Artikel 21 Absatz 1 — Artikel 22 Absatz 1 — Artikel 22 Absatz 3 — Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 — Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 3 — Artikel 22 Absatz 6 — Artikel 23 — Artikel 24 — Artikel 25 — Artikel 26 — Artikel 27 — Artikel 28 — Artikel 29 — Artikel 31 — Artikel 32 — Artikel 33 — Artikel 34 — Artikel 35 — Artikel 36 — Artikel 37 — Artikel 38 — Artikel 39 — Artikel 40 Artikel 19 Absatz 1 — Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 — Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 — Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 3 Artikel 43 Absatz 4 Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b — Artikel 20 — Artikel 21 — Artikel 22 — Artikel 23 — — Artikel 41 — Artikel 42 — Artikel 43 Absatz 1 — Artikel 43 Absatz 2 — Artikel 43 Absatz 3 — Artikel 44 — Artikel 45 — Artikel 48 — Artikel 49 — Artikel 50 Artikel 24 — — Artikel 51 Artikel 25 — — Artikel 52 Artikel 26 Artikel 53 Absatz 1 — Artikel 53 Absatz 2 Artikel 27 Artikel 54 Anhang I Anhang I Anhang A Anhang II Nummer 1 Anhang A1 Anhang II Nummer 2 Anhang B Anhang II Nummer 3 Anhang C Anhang II Nummer 4 Anhang C1 Anhang II Nummer 5 Anhang D Anhang II Nummer 6 Anhang D1 Anhang II Nummer 7 Anhang E Anhang II Nummer 8 Anhang E1 Anhang II Nummer 9 Anhang F Anhang II Nummer 10 Anhang F1 Anhang II Nummer 11 Anhang G Anhang II Nummer 12 Anhang H Anhang II Nummer 13 Anhang H1 Anhang II Nummer 14 Anhang MI-001 Anhang III Anhang MI-002 Anhang IV Anhang MI-003 Anhang V Anhang MI-004 Anhang VI Anhang MI-005 Anhang VII Anhang MI-006 Anhang VIII Anhang MI-007 Anhang IX Anhang MI-008 Anhang X Anhang MI-009 Anhang XI Anhang MI-010 Anhang XII — Anhang XIV — Anhang XV
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