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„ANHANG Va MESSANLAGEN FÜR LADEEINRICHTUNGEN FÜR ELEKTROFAHRZEUGE (MI-011) Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Eine Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge ist ein System, das alle relevanten messtechnischen Funktionen im Zusammenhang mit der leitungsgebundenen Übertragung elektrischer Wirkenergie (in beide Richtungen) zwischen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (z. B. Ladesäulen für Elektrofahrzeuge) und Elektrofahrzeugen (wie Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Booten, Schiffen und Flugzeugen) an einem bestimmten Übergabepunkt umfasst. Solche Messanlagen sind jedoch nicht als Messgeräte für Versorgungsleistungen im Sinne von Anhang I zu betrachten. Die messtechnischen Funktionen in einer Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge können auch durch einen Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch erfüllt werden, für den ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang V dieser Richtlinie erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Ergebnis dieser Konformitätsbewertung wird bei der Durchführung der Konformitätsbewertung für die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge gemäß diesem Anhang berücksichtigt. I = der elektrische Strom, der durch die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge am Übergabepunkt fließt; Ist = niedrigster angegebener Wert von I, bei dem die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge eine elektrische Energie misst, und — ausschließlich bei Wechselstrom — auch bei Leistungsfaktor Eins (Mehrphasen-Messanlagen mit symmetrischer Last); Imin = Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der Basis-Fehlergrenzen liegt, und — ausschließlich bei Wechselstrom — auch Mehrphasen-Messanlagen mit symmetrischer Last; Itr = Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der niedrigsten Basis-Fehlergrenzen liegt, die der für die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge angegebenen Genauigkeitsklasse entsprechen; Imax = Höchstwert von I, bei dem die Abweichung innerhalb der Basis-Fehlergrenzen liegt; U = für Wechselstrom: quadratischer Mittelwert (RMS) der elektrischen Spannung, die von der oder an der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge am Übergabepunkt angelegt wird; für Gleichstrom: der Wert der elektrischen Spannung, die an der oder von der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge am Übergabepunkt angelegt wird; Un = angegebene Bezugsspannung(en); f = ausschließlich bei Wechselstrommessanlagen — die Frequenz der Spannung, die von der oder an der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge angelegt wird; fn = ausschließlich bei Wechselstrommessanlagen — die angegebene Bezugsfrequenz; PF = ausschließlich bei Wechselstrommessanlagen — Leistungsfaktor = cosφ = Kosinus der Phasenverschiebung φ zwischen I und U; harmonisch = ausschließlich bei Wechselstrommessanlagen — Teil eines Signals mit einer Frequenz, die einem ganzzahligen Vielfachen der Grundfrequenz der Leistungsaufnahme der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge entspricht, wobei die Grundfrequenz im Allgemeinen die Nennfrequenz fn ist; d = ausschließlich bei Wechselstrommessanlagen — Klirrfaktor, d. h. das Verhältnis des quadratischen Mittelwerts des harmonischen Anteils zum quadratischen Mittelwert der Grundschwingung und gleich dem Oberschwingungsgehalt unter Zugrundelegung der Grundschwingung als Bezugsgröße; MMQ = kleinste Messmenge an Energie, die im Rahmen einer Transaktion übertragen wird, für die der Hersteller angibt, dass die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge die Fehlergrenze der Genauigkeitsklasse der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge erfüllt; Übergabepunkt = Punkt, über den ein Elektrofahrzeug mit der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge verbunden ist; kritische Fehlfunktion = Ausfall der Einrichtung bei einer Störung, bei der die Einrichtung scheinbar einwandfrei funktioniert, die rechtlich relevanten Daten jedoch nicht korrekt sind oder die Abweichung von der Messgenauigkeit die bei den Prüfungen angegebenen Werte übersteigt; Basis-Fehlergrenzen = Extremwerte des Fehlers (der Anzeige) der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, wenn der Strom (Wechselstromladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge und Gleichstromladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge) und die Spannung (Gleichstromladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge) innerhalb der durch die Nennbetriebsbedingungen vorgegebenen Intervalle schwanken und wenn diese Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge ansonsten unter Referenzbedingungen betrieben wird. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN 1. Genauigkeit Der Hersteller muss die Genauigkeitsklasse der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge angeben. Die Klassen sind wie folgt festgelegt: Klasse A, B und C. Die Genauigkeit ist am Übergabepunkt zu bestimmen. Wenn die Übertragung von Energie am Übergabepunkt in Form von Gleichstrom erfolgt, ist Gleichstromenergie die Messgröße; wird Wechselstromenergie am Übergabepunkt übertragen, so ist Wechselstromwirkenergie die Messgröße. Für die Zwecke von Anhang I wird die Gesamt-Fehlergrenze als Wurzel der quadratischen Summe der Basis-Fehlergrenzen und der zulässigen Fehleränderungen für Schwankungen in Frequenz, Spannung und Temperatur bestimmt. 2. Nennbetriebsbedingungen Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge angeben, insbesondere die Werte für fn, Un, Ist, Imin, Itr und Imax, den Temperaturbereich und — für Gleichstrommessanlagen — auch den Messspannungsbereich. In Bezug auf die für den Strom angegebenen Werte muss die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge die in Tabelle 1 genannten Bedingungen erfüllen. Tabelle 1 Klasse A Klasse B Klasse C Ist ≤ 0,05 × Itr ≤ 0,04 × Itr ≤ 0,04 × Itr Imin ≤ 0,5 × Itr ≤ 0,5 × Itr ≤ 0,3 × Itr Imax ≥ 10 × Itr ≥ 10 × Itr ≥ 10 × Itr Ferner ist für Spannung, Frequenz und Leistungsfaktor jeweils der Bereich anzugeben, in dem die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge die in Tabelle 2 angegebenen Anforderungen an die Basis-Fehlergrenzen erfüllt. Für Wechselstrommessanlagen a) müssen die Spannungs-, Frequenz- und Leistungsfaktorbereiche mindestens folgende Bedingung erfüllen: i) 0,9·Un ≤ U ≤ 1,1·Un; ii) 0,98·fn ≤ f ≤ 1,02·fn; iii) PF ≥ 0,9; · b) muss die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge ordnungsgemäß funktionieren, wenn der Klirrfaktor der Versorgungsspannung weniger als 10 % und der Klirrfaktor des Laststroms bei allen Oberschwingungsindizes weniger als 3 % beträgt; c) muss der Bereich für die kleinste Messmenge folgende Bedingung erfüllen: MMQ ≤ 0,1 kWh. Für Gleichstrommessanlagen gilt Folgendes: a) der Messspannungsbereich, der von der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge gemessen werden kann, muss zwischen der niedrigsten und der höchsten Nennmessspannung liegen; b) der Bereich für die kleinste Messmenge muss folgende Bedingung erfüllen: MMQ ≤ 1 kWh. 3. Basis-Fehlergrenzen Wenn Strom (Wechselstrommessanlagen und Gleichstrommessanlagen) und Spannung (Gleichstrommessanlagen) innerhalb der durch die Nennbetriebsbedingungen vorgegebenen Intervalle schwanken und wenn die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge ansonsten unter Referenzbedingungen betrieben wird, dürfen die prozentualen Abweichungen die in Tabelle 2 für die angegebene Genauigkeitsklasse genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Tabelle 2 Basis-Fehlergrenzen in Prozent unter Referenzbedingungen und bei definiertem Laststrom Stromstärke Leistungsfaktor (nur für Wechselstrom) A (2 %) B (1 %) C (0,5 %) Ist ≤ I < Imin > 0,9 ± 25 ± 15 ± 10 Imin ≤ I < Itr > 0,9 ±2,5 ±1,5 ± 1 Itr ≤ I < Imax > 0,9 ± 2 ± 1 ±0,5 Die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge darf weder die Basis-Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen. 4. Auflagen für den Betrieb Für Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, einschließlich eines Kabels mit Steckverbinder zwischen der Stelle, an dem die Energie gemessen wird, und dem Übergabepunkt (im Folgenden ‚Kabel mit Steckverbinder‘), gilt eine der folgenden Bestimmungen: a) das Kabel mit Steckverbinder ist nicht austauschbar und durch eine geeignete Siegelung gesichert oder b) wenn das Kabel mit Steckverbinder bei bestehender Siegelung der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge austauschbar sein soll, muss es: — in der einschlägigen Konformitätsbewertung der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge als austauschbar ausgewiesen sein, und die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge muss mit Angaben zu den Merkmalen kompatibler Kabel mit Steckverbindern versehen sein; — mit seinen Merkmalen und einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sein; seine Austauscheinheiten müssen ebenfalls mit einer solchen Kennzeichnung versehen sein und — getrennt so gesiegelt sein, dass für den Austausch weder ein Zugang zu den messtechnisch gesiegelten Bauteilen der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge noch ein Bruch des metrologischen Siegels erforderlich ist. · Der Austausch des Kabels mit Steckverbinder darf die messtechnischen Eigenschaften der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge nicht beeinträchtigen. 5. Zulässige Auswirkungen 5.1. Allgemeines Die Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass keine kritischen Fehlfunktionen auftreten, wenn sie Störeinflüssen ausgesetzt sind, und die Abweichungen von der Genauigkeit der Messgenauigkeit die in den Nummern 5.2 und 5.3 angegebenen Werte nicht überschreiten. Besteht ein vorhersehbares hohes Blitzschlagrisiko oder erfolgt die Versorgung vornehmlich über Freileitungsnetze, so ist die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge in Bezug auf ihre messtechnischen Merkmale zu schützen. 5.2. Auswirkung von Störungen Im Falle einer Störung müssen die rechtlich relevanten Daten korrekt sein oder die Abweichung von der Messgenauigkeit darf 1,0 Basis-Fehlergrenzen nicht überschreiten, selbst wenn die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge korrekt zu funktionieren scheint. Eine Unterbrechung des Betriebs ist keine kritische Fehlfunktion. Wird ein Geschäftsvorgang, durch eine Störung unterbrochen, so gilt Folgendes: a) der Geschäftsvorgang wird beendet, wenn die Störung auftritt, oder b) der Geschäftsvorgang wird fortgesetzt, wenn die Störung beseitigt ist. 5.3. Auswirkung von Einflussgrößen Wird der Laststrom an einem Punkt innerhalb des Nennbetriebsbereichs konstant gehalten, wobei die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge ansonsten unter Referenzbedingungen betrieben wird, und wird jede einzelne Einflussgröße von ihrem Wert unter Referenzbedingungen bis zu ihren in Tabelle 3 und 4 angegebenen Extremwerten geändert, muss die Fehlabweichung so sein, dass die zusätzliche prozentuale Abweichung nicht außerhalb der in Tabelle 3 und 4 angegebenen Werte für die Fehleränderung liegt. Die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge muss nach Abschluss jeder dieser Prüfungen weiter funktionieren. Tabelle 3 Einflussgröße Stromstärke Grenzwerte für den Temperaturkoeffizienten (%/K) für die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge der Klasse Stromart A (2 %) B (1 %) C (0,5 %) Temperaturkoeffizient, c, in jedem Intervall des Temperaturbereichs, der mindestens 15 K und höchstens 23 K beträgt (i) Itr ≤ I ≤ Imax ±0,1 ±0,05 ±0,03 Wechselstrom und Gleichstrom Tabelle 4 Einflussgröße Wert Stromstärke Abweichung bei Fehlergrenzen (%) für Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge der Klasse Stromart A (2 %) B (1 %) C (0,5 %) Eigenerwärmung Dauerstrom bei Imax Imax ± 1 ±0,5 ±0,25 Wechselstrom und Gleichstrom Leitungsgeführte Störungen, niederfrequent 2 kHz — 150 kHz Itr ≤ I ≤ Imax ± 3 ± 2 ± 2 Wechselstrom und Gleichstrom Äußeres magnetisches Gleichfeld 200 mT in 30 mm Entfernung von der magnetischen Kernoberfläche Itr ≤ I ≤ Imax ± 3 ±1,5 ±0,75 Wechselstrom und Gleichstrom Äußere netzfrequente Magnetfelder (ii) 400 A/m Itr ≤ I ≤ Imax ±2,5 ±1,3 ±0,5 Wechselstrom und Gleichstrom Elektromagnetische HF-Felder f = 80 MHz — 6 000 MHz, Feldstärke ≤ 10 V/m Itr ≤ I ≤ Imax ± 3 ± 2 ± 1 Wechselstrom und Gleichstrom Von HF-Feldern induzierte leitungsgeführte Störungen (ii) f = 0,15 MHz — 80 MHz, Amplitude ≤ 10 V Itr ≤ I ≤ Imax ± 3 ± 2 ± 1 Wechselstrom und Gleichstrom Betrieb von Peripheriegeräten Peripheriegeräte, die mit I = Itr und Imax betrieben werden Itr ≤ I ≤ Imax ±0,7 ±0,3 ±0,15 Wechselstrom und Gleichstrom Spannungsschwankungen (ii) 0,9 × Un bis 1,1 × Höchstwert für Un Itr ≤ I ≤ Imax ± 1 ±0,7 ±0,2 Wechselstrom Schwankungen der Netzfrequenz (ii) Jeweils fn ± 2 % Itr ≤ I ≤ Imax ±0,8 ±0,5 ±0,2 Wechselstrom Harmonische in Spannungs- und Stromkreisen (ii) d < 5 % I d < 10 % U Itr ≤ I ≤ Imax ± 1 ±0,6 ±0,3 Wechselstrom Vertauschte Phasenfolge (nur Dreiphasen-Wechselstrom) (ii) Zwei Phasen vertauscht Itr ≤ I ≤ Imax ±1,5 ±1,5 ±0,1 Wechselstrom Anmerkungen zur Tabelle: i) Bei Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einem Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, für den ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang V dieser Richtlinie erfolgreich abgeschlossen wurde, kann die Temperaturprüfung auf eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion bei den im Gehäuse der Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge absehbaren Temperaturextremen beschränkt werden. ii) Nicht erforderlich für eine Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einem Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, für den ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang V dieser Richtlinie erfolgreich abgeschlossen wurde, wenn die Spezifikationen den Spezifikationen der vom Hersteller angegebenen Genauigkeitsklasse entsprechen oder diese übertreffen. 6. Einheiten Die Anzeige der gemessenen elektrischen Energie muss in Kilowattstunden (Symbol kWh) oder deren dezimalen Vielfachen erfolgen. 7. Inbetriebnahme Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beabsichtigte Verwendung den geplanten und voraussichtlichen praktischen Arbeitsbedingungen, insbesondere den Nennbetriebsbedingungen, zugrunde gelegt wird, sodass die Messanlage für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge für ihren Verwendungszweck geeignet ist. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: B + F oder B + D oder G oder H1.“
„ANHANG Xb ZERTIFIZIERUNG VON ELEKTRISCHEN ANTRIEBSSTRANGBAUTEILEN 1. Einführung Die in diesem Anhang beschriebenen Bauteilprüfverfahren liefern Eingabedaten…
„ANHANG Xa ÜBEREINSTIMMUNG DES BETRIEBS DES SIMULATIONSINSTRUMENTS UND DER MIT DEN CO2-EMISSIONEN UND DEM KRAFTSTOFFVERBRAUCH ZUSAMMENHÄNGENDEN EIGENSCHAFTEN…
1. Einführung Dieser Anhang enthält die Anforderungen an das Überprüfungsverfahren, bei dem es sich um das Prüfverfahren zur Überprüfung der CO2-Emissionen…
„ANHANG VIIa MESSANLAGEN FÜR DRUCKGASZAPFSÄULEN (MI-012) Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs…
(1) Bei elektromechanischen Elektrizitätszählern werden für harmonische Anteile in den Stromkreisen und für Gleichstrom und Harmonische im Stromkreis keine…
„ANHANG Xa Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments und der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.