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Die Höchstdauer des Aufenthalts sollte durch die Mitgliedstaaten festgelegt und auf einen Zeitraum von fünf bis neun Monaten beschränkt werden; durch diese Beschränkung und die Definition der Saisonarbeit sollte sichergestellt werden, dass die Beschäftigung rein saisonalen Charakter hat. Es sollte vorgesehen werden, dass innerhalb dieser maximalen Aufenthaltsdauer eine Vertragsverlängerung oder ein Wechsel des Arbeitgebers möglich ist, sofern die Kriterien für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Damit sollte einerseits das Missbrauchsrisiko verringert werden, dem Saisonarbeitnehmer möglicherweise ausgesetzt sind, wenn sie an einen einzigen Arbeitgeber gebunden sind, und andererseits für eine flexible Lösung für den tatsächlichen Arbeitskräftebedarf der Arbeitgeber gesorgt werden. Die Möglichkeit, dass ein Saisonarbeitnehmer gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen von einem anderen Arbeitgeber beschäftigt werden kann, sollte nicht bedeuten, dass ein Saisonarbeitnehmer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Arbeit suchen darf, wenn er arbeitslos ist.
Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihrem nationalen Recht beschließen, Saisonarbeitnehmern eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber und eine…
Die Mitgliedstaaten können einen Höchstzeitraum innerhalb eines Zwölfmonatszeitraum festlegen, in dem ein Arbeitgeber Saisonarbeitnehmer einstellen darf. Dieser…
ein gültiger Arbeitsvertrag oder, falls dies durch nationales Recht oder nationale Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen ist, ein…
ein gültiger Arbeitsvertrag oder, falls dies durch nationales Recht oder nationale Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen ist, ein…
Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und…
Für Saisonarbeitnehmer, die für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zugelassen werden, sollte die vorliegende Richtlinie sowohl die Bedingungen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.