Erwägungsgrund 14 32014L0036
Wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist und dem in Artikel 10 AEUV niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung entspricht, dürfen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der fakultativen Bestimmungen dieser Richtlinie die Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten besser stellen als die Staatsangehörigen anderer Drittstaaten.